Liebe Besucherin, lieber Besucher,
hier stellen wir Ihnen unsere Satzung vom 15. Juni 2019 als Textdatei zur Verfügung.
Bundessatzung
§ 1 Name, Sitz, Status
1. Der Verband führt den Namen "Deutscher Bahnkunden-Verband e.V.", kurz „DBV“ und hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.
2. Am 10. April 1990 wurde er als „Pro Bahn-Fahrgastverband der Deutschen Demokratischen Republik“ im Hause des Reichsbahnamts Berlin 1 in Berlin-Lichtenberg gegründet. Am 18. Juni 1990 wurde er beim Stadtbezirksgericht Berlin Mitte unter Nr. 402 im Vereinigungsregister registriert. Am 5. November 1992 wurde er als „Pro Bahn – Hauptverband ostdeutscher Länder“ unter Nr. VR 1 30 65 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Seit 1995 ist der DBV unter dem jetzigen Namen (Abs.1) eingetragen und bundesweit organisiert
3. Der DBV-Bundesverband ist Dachverband bahnkundenbezogener und bahnaffin wirkender Organisationen und DBV-Zweigverbände.
3.0 Er positioniert sich öffentlich und medial mit Stellungnahmen und Konzeptionen. Als, beim Deutschen Bundestag gelisteter Verband, leistet der DBV aktive Lobbyarbeit bei den Entscheidungsträgern (z.B. durch Gesetzesinitiativen) und nimmt Einfluss auf Politik, Verwaltung sowie Bahnunternehmen.
3.1 Der DBV ist in allen seinen Aufgabenbereichen (§ 2) erforderlichenfalls interaktiv.
4. Er ist wirtschaftlich unabhängig und parteipolitisch neutral sowie selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
§ 2 Verbandszwecke
1. Herausragende Aufgabe des DBV ist die Förderung des Umweltschutzes insbesonders durch Schaffung des öffentlichen Bewusstseins für den umweltverträglichen Schienenverkehr, zur Reinhaltung der Luft und zur Vermeidung unnötiger Schadstoffemissionen zum Schutz der Atmosphäre in Deutschland wie in Europa.
2. Der DBV fördert die Volksbildung durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Seminare sowie regelmäßige Veranstaltungszyklen auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Dazu leistet er Öffentlichkeitsarbeit und gibt eigene Publikationen heraus. Hierfür kann er Bildungseinrichtungen schaffen (z.B. Akademie) oder sich an solchen beteiligen.
3. Der DBV fördert die Jugendarbeit durch Vorträge und Bahn-Exkursionen (z.B. Klassenfahrten) zur Heranführung an die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Bewusstseinsbildung für die umweltfreundliche Bahn.
4. Der DBV setzt sich für die Belange von Minderheiten, z.B. mobilitätseingeschränkter Personen, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein.
5. Der DBV praktiziert Verbraucherschutz z.B. mit aktiver Beratung bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Fahrgastrechte und tritt gegen Wettbewerbsverzerrungen zulasten seiner Klientel ein. Dabei wird er unentgeltlich tätig.
6. Der DBV tritt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gegen Auflassungen von Eisenbahninfrastrukturen und -verkehren ein und wird nach Möglichkeit und Bedarf durch bürgerliches Engagement (z.B. BürgerBahn-Projekte) aktiv.
7. Der DBV fördert und beteiligt sich an der Pflege und dem Denkmalschutz des historischen Erbes der Bahngeschichte, -bauten, -anlagen und -exponaten sowie Schienenfahrzeugen. Er schafft und betreibt museale Einrichtungen (z.B. Berliner S-Bahn-Museum) und veranstaltet Ausstellungen und kulturelle Aktivitäten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Natürliche und korporative Personen (gem. § 1 Abs. 3) können dem Deutschen Bahnkunden-Verband durch schriftliche Erklärung über den Bundesverband beitreten und sind damit Mitglied des Landesverbandes ihres (Wohn-)Sitzes. Natürliche und korporative Personen , welche mittelbar ein Ziel unterstützen (z.B. Kommunen, regionale Wirtschaftsunternehmen, Interessenverbände) können zudem die Mitgliedschaft in einen DBV-Regionalverband (oder Förderverein) ihrer Wahl erklären.
1.0 Bundesweit tätige Verbände, deren Zwecke mit § 1 Abs. 3 und § 2 dieser Satzung im Einklang stehen, gehören dem Bundesverband unmittelbar als Mitglieder an. Die Mitglieder sowie je ein gesetzlicher bzw. bestellter Vertreter ist stimmberechtigtes Voll-Mitglied in den betreffenden Verbandstagen.
2. Mitglieder des Bundesverbandes sind unter Berücksichtigung von § 5 Abs.2 nur die Landesverbände und die bundesweit tätigen Mitgliedsvereine bzw. Körperschaften sowie im Ausland ansässige sowie Mitglieder mit besonderem Status (z.B. Ehrenmitglieder).
3. Zur Gleichbehandlung aller Verbandsmitglieder obliegt dem Bundesverband die Mitgliedererfassung; zwischen den Verbandsgliederungen besteht eine diesbezügliche Meldepflicht über Mitgliederbei- und -austritte.
4. Bundes- und Zweigverbandsvorstände können in begründeten Fällen die Aufnahme eines Bewerbers in den DBV verweigern.
5. Zwischen Einberufung und Stattfinden eines Verbandstags besteht Aufnahmestopp; es dürfen keine neuen Mitglieder in den betreffenden DBV-Zweigverband aufgenommen werden.
6. Auf Beschluss des Bundesvorstands kann in begründeten Fällen die Ehrenmitgliedschaft im DBV verliehen werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Verbandsorgane. Ehrenmitglieder haben, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts, alle Mitgliederrechte und sind beitragsbefreit.
7. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Loyalität zum DBV und dessen Zielen.
8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung einen Monat zum Jahresende.
9. Ferner kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss auf Beschluss des zuständigen Vorstands enden, z.B. bei verbandsschädigendem Verhalten oder bei Verstößen gegen Satzung, Verbandsordnungen oder Beschlüsse. Gegen Ausschlussbeschlüsse ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Bundesschiedsgericht möglich. Ein Ausschluss aus einem Zweigverband wirkt entsprechend auch auf den Gesamtverband und umgekehrt. Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts bildet den Abschluss der Verbandsgerichtsbarkeit.
§ 4 Verbandsstruktur
1. Der DBV orientiert sich an föderalen Strukturen, arbeitet subsidiär und gliedert sich in Zweigverbände (Landes- und Regionalverbände [Abs. 2]). Diese haben gleichzeitig den Status eines korporativen Mitglieds im jeweils übergeordneten Verband.
2. Der Bundesverband bildet bundesweit flächendeckend Landesverbände die ihrerseits landesweit dem Bedarf entsprechende, gebietsbezogene Regionalverbände bilden können.
2.0 Landesverbandsorgane sind der Landesverbandstag, bestehend aus den Mitgliedern, der Landesvorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, dem Vizelandesvorsitzenden,dem Landesschatzmeister ggf. weiteren fachlichen Landesvorstandsmitgliedern und den Vorsitzenden der Zweig- u. Mitgliedsvereine. Die Landesverbandsorgane arbeiten anlog der Bundesverbandsorgane.
2.1 Benachbarte Landesverbände dürfen sich mit Zustimmung des Bundesvorstands zu Länderverbänden zusammenschließen.
2.2 Objektbezogene Regionalverbände (z.B. DBV-Fördervereine) bedürfen zu ihrer Gründung die nach § 56 BGB erforderliche Mitgliederzahl. Sie können sich entsprechend ihrem Wirkungskreis länderüberschreitend konstituieren und gehören allen sie berührenden Landesverbänden gleichzeitig an.
2.3 Dem Bundesverband obliegt die Aufsicht über die Zweigverbände. Diese haben regelmäßig ihre Satzungen und Jahresberichte beim Bundesverband einzureichen.
2.4 Die Zweigverbände haben sich grundsätzlich im Vereinsregister eintragen zu lassen und sind nach ihrer Konstituierung (auch als eingetragene Vereine) Bestandteil der Gesamtverbandsstruktur unter Bindung an diese Satzung. Gesetzliche Rechte eines e.V. sind im DBV-Innenverhältnis mit der Bundessatzung in Einklang zu bringen.
3. Die inhaltliche Arbeit im DBV vollzieht sich unter strikter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips. Zur Herstellung einer DBV-repräsentativen Positionierung kann sich der Bundesverband die Behandlung grundsätzlicher und überregionaler Themen vorbehalten, ebenso wie die Ersatzvornahme bei ungenügender Behandlung wichtiger Themen durch die Landes- und Regionalverbände.
4. Für jeden Verbandszweck (§ 2 Abs. 1 – 7) sowie andere bedeutsame Aufgaben sind im Bundesverband grundsätzlich Bundesausschüsse zu bilden, denen jeweils ein Bundesvorstandsmitglied vorsteht. Alle Mitglieder des DBV haben dort die Möglichkeit direkter Mitwirkung der inhaltlichen Bundesverbandsarbeit.
5. Auf Beschluss des Bundesverbandstags können zur Verwirklichung einzelner Zielsetzungen im Sinne des Verbandszwecks besondere Tochtergesellschaften oder Institutionen bzw. Beteiligungen gebildet werden.
6. Unselbstständige Ausgründungen sind als Sondervermögen zu führen.
7. Der Verbandsname und das Verbandslogo gehören dem Bundesverband. Das Logo des DBV ist von allen Landes- und Regionalverbänden sowie Verbandseinrichtungen, unabhängig der regionalen Eigenbezeichnungen, einheitlich zu führen. Bei Bedarf eines abgewandelten Signets, z.B. bei objektbezogenen Regionalverbänden oder Verbandsmarken (z.B. Schienenverkehrs-Wochen) kann das DBV-Logo erkennbar umgestaltet werden.
7.0 Der Bundesverband firmiert unter: „Deutscher Bahnkunden-Verband“; und die Landesverbände und Regionalverbände entsprechend mit dem jeweiligen Zusatz bspw.: Deutscher Bahnkunden-Verband
– Landesverband Bayern e.V. od. Deutscher Bahnkunden-Verband – Regionalverband Altmark e.V.Werbend können Vereinfachungen benutzt werden, bspw. bei Landesverbänden: DBV Nord oder
bei Regionalverbänden: DBV Hochfranken bzw. bei Objektverbänden: DBV-Förderverein Ostbahn. Das Wort „Bahnkunden“ ist optisch grundsätzlich hervorzuheben. Die Klassifizierung als Landes- oder Regionalverband ist in der Satzung zu verankern und beim Vereinsregister anzumelden.
7.1 Zweigverbände sind im Erscheinungsbild an die einheitlichen Marketingvorgaben des Bundesverbandes gebunden.
8. Mitgliedsvereine verweisen in der Aussendarstellung grundsätzlich auf ihre Zugehörigkeit zum DBV.
9. Der Beitritt von DBV-Zweigverbänden in externe Organisationen bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands.
§ 5 Bundesverbandstag
1. Der Bundesverbandstag ist das höchste Verbandsorgan und besteht aus - den Mitgliedern des Bundesvorstands, - den Vorsitzenden der Regionalverbände, - den Vorsitzenden der DBV-Fördervereine,
- den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine des DBV - und den den natürlichen Direkt-Mitgliedern des Bundesverbands.
2. Bundesverbandstage finden grundsätzlich zweimal jährlich (eine davon als Jahreshauptversammlung) statt und werden durch das Präsidium des Bundesvorstands schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin durch Bekanntmachung im Verbandsmedium bzw. per Fax, per E-Mail oder mit Post einberufen. Maßgebend für die fristgerechte Einladung ist der Zustellungsnachweis. Das Präsidium hat zu berücksichtigen, dass die Versammlungsdauer sowie die An- und Abreise verhältnismäßig zueinander sind.
3. Auf jedem Bundesverbandstag wird durch Losentscheid das Bundesland ermittelt, in dem der nächste Bundesverbandstag stattfindet. In begründeten Einzelfällen kann der Bundesvorstand hiervon abweichen (z.B. bei Jubiläen oder Klausuren). Der Bundesverbandstag kann nicht unmittelbar hintereinander im selben Bundesland stattfinden.
4. Vorsitzender des Bundesverbandstags ist der Präsident; bei Wahlverbandstagen der Alterspräsident.
5. Die Beschlussfähigkeit im Bundesverbandstag ist gegeben, wenn mindestens 10 v.H. der dort aktiv stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6. Der Bundesverbandstag findet grundsätzlich öffentlich statt, wenn nicht die Tagesordnung vertrauliche Beratungspunkte aufweist bzw. das Verbands- Präsidium oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in begründeten Fällen eine nichtöffentliche (Teil-)Versammlung beschließen.
7. Der Bundesverbandstag kontrolliert die Tätigkeit der Bundesverbandsorgane und hat, mit Wirkung auch auf alle Zweigverbände, folgende ausschließliche Hauptaufgaben für den Gesamtverband, deren Behandlung aus der Einladung ersichtlich sein muss:
7.0 Wahl der Bundesorgane
7.1 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass der Beitrags- und Finanzordnung
7.2 Beschlussfassung in allen Satzungsangelegenheiten (unter Abweichung von § 33 Abs.1 Satz 2 BGB) oder durch Satzung ermächtigte Beschlüsse. Diese können im Bundesverbandstag nur vollzogen werden, wenn diese in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sind.
7.3 Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung des Bundesvorstands und Bundesschiedsgerichts.
7.4 Beschlüsse des Bundesvorstands können durch den Bundesverbandstag geändert oder aufgehoben werden, wenn ein begründeter Antrag von mindstens 10 v.H. der Stimmberechtigten des Bundesverbandstags vorliegt.
8. Auf begründeten Antrag des Bundesvorstands oder von mehr als einem Drittel der im Bundesverbandstag stimmberechtigten Mitglieder muss ein ausserordentlicher Bundesverbandstag einberufen werden.
§ 6 Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen
1.0 aus dem Präsidium, als gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten dem Bundesschatzmeister (gleichzeitig Stellvertreter des Vizepräsidenten) und ggf. weitere, für die Verbands-Geschäftsführung, erforderliche Präsidiumsmitglieder.
1.1 aus dem erweiterten Bundesvorstand bestehend aus den fachlichen Bundesvorstandsmitgliedern (als Leiter der Bundesausschüsse [gem. § 4 Abs.4]) und den Landesvorsitzenden.
2. Alle Bundesvorstandsmandate sind personengebunden und nicht delegierbar.
3. Personalunion im Bundesvorstand ist möglich; ausgenommen die Ämterverquickung des Präsidenten mit dem Bundesschatzmeister.
4. Der Bundesvorstand fasst die inhaltlichen Beschlüsse gem. § 2 Abs. 1 - 7 BS. Er beschließt die inhaltlichen Grundsätze, Projekte sowie Veranstaltungen und entscheidet jedoch in regionalen verkehrspolitischen Belangen nur in grundsätzlichen Fragen. Der Bundesvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan satzungsgemäß vorbehalten sind.
5. Grundsätzlich legt der Bundesvorstand die Empfänger von Auszeichnungen des Verbandes, z.B. Ehrenmitgliedschaften oder Preise, fest. Hierfür beschließt er eine entsprechende Ehrungsordnung.
6. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mind. ein Präsidiumsmitglied, anwesend sind.
7. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten den DBV-Bundesverband einzeln. Das Präsidium ist als Gremium beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7.0 Rechtsgeschäfte nach § 181 BGB sind den Mitgliedern des Präsidiums gestattet, sofern diese mit vom DBV beaufsichtigten Körperschaften geführt werden.
7.1 Das Präsidium trifft zwischen den Sitzungen des Bundesvorstands alle notwendigen Entscheidungen. Es trifft unaufschiebbare Notentscheidungen, wenn das zuständige Bundesorgan (ausser Bundesschiedsgericht) nicht mehr rechtzeitig berufen werden kann.
8. Der Verantwortung des Präsidenten obliegt die repräsentative und die mediale Aussendarstellung des Bundesverbands. Der Präsident vertritt den DBV grundsätzlich in den bundesweiten Mitgliedsorganisationern und externen Gremien.
8.0 Zur Wahrung des reibungslosen Ablaufs des Verbandsgeschehens und zur Aufrechterhaltung eines optimalen Ansehens des Verbandes übt der Präsident das Ordnungs-, Weisungs- und Aufsichtsrecht aus.
8.1 Er leitet alle Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien, denen er angehört, wenn der Vorsitz durch die Bundessatzung nicht anders geregelt ist. Er steht in der Regel den Eigentümer- bzw. Aufsichtsgremien der Tochtergesellschaften bzw. Mehrheitsbeteiligungen vor.
8.2 Mit Ausnahme im Bundesverbandstag kann der Präsident in allen Gremien, denen er angehört, bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende Stimme abgeben. Ferner hat er dort ein in der jeweiligen Sache einmaliges, zu begründendes Vetorecht, um damit den sofortigen Vollzug eines Beschlusses auszusetzen und eine erneute Behandlung im selben oder nächsthöheren Verbandsorgan zu erwirken.
8.3 In den Verbandstagen (Mitgliederversammlungen) der Zweigverbände haben der Präsident und die zuständigen Landesvorsitzenden das Teilnahme- und Rederecht.
8.4 Zur Abwendung eines Schadens im Ansehen des DBV oder materieller bzw. monetärer Art, bei Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sowie bei ungenügender Wahrnehmung der übernommenen Aufgaben und Mitwirkung in den Gremien kann der Präsident in begründeten Fällen Mandatsträger von ihren Aufgaben suspendieren und den Vorgang nach fristgerechter Einberufung dem zuständigen Verbandsorgan zur Entscheidung übergeben. Zwischen Suspendierung und Entscheidung ist das Bundesschiedsgericht nicht anrufbar.
8.5 In begründeten Fällen kann der Präsident Notentscheidungen treffen und sich die Behandlung bestimmter Vorgänge vorbehalten.
§ 7 Bundesverbandsrat
Der Bundesverbandsrat ist ein Beratungsorgan des Bundesverbands. Er besteht aus - den DBV-Mitgliedern aus den Gliederungen, - den Vorstandsmitgliedern der korporativen Mitglieder des DBV und deren Entsandten, - den Geschäftsführern der DBV-Tochter- und Mehrheits-Beteiligungsgesellschaften.
1.0 Den Vorsitz im Bundesverbandsrat führt der Präsident.
1.1 Die Beschlussfähigkeit ist ohne Mehrheitserfordernis mit den anwesenden Vertretern gegeben.
1.2 Der Bundesverbandsrat berät die Bundesorgane in inhaltlichen Belangen gem. § 2 Abs. 1 - 7 BS und hat das Antragsrecht an die Bundesorgane.
1.3 Er ermittelt den Bedarf durch den Verband zu behandelnden Inhalte und bringt diese Themen in die Bundesorgane ein.
1.4 Der Bundesverbandsrat tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Präsidium unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit mindestens zwei Wochen vorher einberufen, wenn nicht ein Jahressitzungsplan beschlossen ist.
§ 8 Bundesschiedsgericht
1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird verkörpert durch das Bundesschiedsgericht. Esbesteht aus drei Mitgliedern, die kein anderes Mandat im DBV ausüben. Gleichzeitig wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausfall eines Mitglieds die Komplettierung des Gremiums sichern soll. Das Bundesschiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Das Bundesschiedsgericht ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Es tagt im räumlichen Bereich der beklagten Partei.
3. Das Bundesschiedsgericht ist nach den zuständigen Verbandsorganen abschließende Instanz der Verbandsgerichtsbarkeit. Es ist für den gesamten Deutschen Bahnkunden-Verband zuständig. Zweigverbände unterhalten keine eigene Verbandsgerichtsbarkeit.
4. Das Bundesschiedsgericht ist Revisionsorgan für den Gesamtverband. Es kann in begründeten Fällen (z.B. bei Verdacht ungesetzlicher Handlungen) mit der Revision der Finanz- oder Geschäftsführung aller (auch selbstständigen) Zweigverbände von den zuständigen oder höheren Verbandsorganen beauftragt werden.
5. Die Anrufung des Bundesschiedsgericht kann in allen Streitfragen im DBV, die in den zuständigen Verbandsorganen durch Beschluss entschieden wurden, von allen Mitgliedern, Organen und DBV-Verbänden erfolgen. Es wird nicht von Amts wegen tätig. Es befindet nicht über Entscheidungen des Bundesverbandstags.
6. Das Bundesschiedsgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach Anrufung zusammentreten und mindestens die erforderlichen Entscheidungen über den Verfahrensablauf treffen. Es hat in der Regel alle Beteiligten persönlich oder schriftlich zu hören. Seine Entscheidungen bilden den Abschluss der Verbandsgerichtsbarkeit.
7. Die Aufgaben der Kassenprüfer des Bundesverbands nimmt das Bundesschiedsgericht wahr, das einmal jährlich die Finanzführungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesverbands prüft und dem Bundesverbandstag darüber berichtet. Das Bundesschiedsgericht bestellt für die jeweilige Kassenprüfung zwei seiner Mitglieder, die diese Aufgabe abschließend erfüllen. Für diese Aufgabe kann das Ersatzmitglied auch ohne Vertretungsfall einbezogen werden.
§ 9 Beiträge und Finanzen
1. Der DBV erhebt von den Mitgliedern einen einheitlichen Mindest-Jahresbeitrag, der durch eine vom Bundesverbandstag zu erlassene Beitrags- und Finanzordnung festgesetzt wird. Darin sind auch Beitragsanspruch, -inkasso, -ausnahmen, -fälligkeit u. -umlegung zwischen Bundesverband und Zweigverbänden zu regeln.
2. Der DBV finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Umlagen und Zuschüssen, die nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
2.0 Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des DBV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des DBV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.1 Alle gemeinnützigen DBV-Verbände können Spenden entgegennehmen und steuerlich bescheinigen; in Ermangelung der Voraussetzungen gehen diese Rechte auf den Bundesverband über.
2.2 Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit des Verbandes dürfen Mitgliedsbeiträge und Spenden nur an die Zweigverbände weitergereicht bzw. von ihnen vereinnahmt werden, wenn sie als „e.V.“ eingetragen sind und über einen Freistellungsbescheid des Finanzamts (Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. § 52 AO) verfügen. Der Freistellungsbescheid ist dem Bundesverband in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen. Ansonsten liegt die Finanzhoheit (ebenfalls unter diesen Voraussetzungen) beim übergeordneten Verband.
2.4 Die Spenden sollten zweckgebunden eingeworben werden und entsprechend Spenderverfügung in voller Höhe dem bestimmten - Zweck zufließen.
2.5 Zur Wahrnehmung von persönlichen Mitgliedsrechten (z.B. Teilnahme an Verbandstagen) entstehende Aufwendungen dürfen aus Verbandsmitteln nicht ausgeglichen werden.
2.6 Zur Ausübung ihrer Funktionen können Mandatsträger ihre Aufwendungen durch das entsendende Verbandsorgan grundsätzlich nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes abgelten lassen.
2.7 Bei Kassen- und Buchführung ist darauf zu achten, dass die gemeinnützig zweckbestimmten Mittel buchhalterisch von den Mitteln aus dem Wirtschaftsbetrieb zu trennen sind, wobei für Letztere die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erwirken ist.
§ 1 0 Wahlen, Abstimmungen
1. Das Wahlrecht kann nur durch die Mitglieder ausgeübt werden, wenn am Wahltag der fällige Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
1.0 Aktives Wahlrecht haben alle dem jeweiligen Gremium angehörenden Mitglieder. Es ist nicht übertragbar und kann nur persönlich in Anwesenheit ausgeübt werden. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
1.1 Passives Wahlrecht besitzen alle volljährigen Mitglieder der DBV-Verbände sowie der Mitgliedsorganisationen die mindestens ein Jahr Mitglied im Deutschen Bahnkunden-Verband sind. Das passive Wahlrecht kann im Gesamtverband, unabhängig der Zweigverbands-Zugehörigkeit ausgeübt werden. Kandidaten müssen mind. ein Jahr Mitglied im DBV sein. Nominierungen von Kandidaten sind bis 2 Wochen vor dem Wahltermin dem Präsidium zu melden.
2. Kandidaten haben auf dem Bundesverbandstag, auf dem sie zu Wahl stehen, das persönliche, passive Teilnahmerecht. Sie können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn dem Präsidium bis Schließung der Kandidatenliste im Bundesverbandstag eine Erklärung des Kandidaten zu Protokoll übergeben wurde, in der die Bereitschaft zur Kandidatur für das betreffende Amt sowie die Bedingungen für die Annahme bzw. Ablehnung der Wahl versichert wird.
3. Wahlen zum Bundesvorstand und zum Bundesschiedsgericht finden für eine Amtsdauer von drei Jahren statt.
4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, mit Ausnahme Abs. 5.
5. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet unter den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
6. Nachwahlen von Mandatsträgern finden nur für den Rest der laufenden Amtszeit des betreffenden Verbandsorgans statt.
7. Stimmenthaltungen stellen kein Votum dar und werden daher nicht mitgezählt; jedoch bekanntgegeben.
8. Bei Stimmengleichheit im Bundesverbandstag gilt der Gegenstand der Beschlussfassung als abgelehnt. In allen übrigen Organen und Gremien, denen der Präsident angehört, gibt seine Stimme den Ausschlag.
9. Wenn ein anwesender Stimmberechtigter es wünscht, muss geheim gewählt bzw. abgestimmt werden. Eine Begründung muss nicht abgegeben werden und eine Aussprache darüber findet nicht statt.
10. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn es sich beim Beschlussgegenstand um ein, das Mitglied persönlich betreffendes Rechtsgeschäft mit dem Verband handelt (§ 34 BGB) handelt.
11. Die zum Zeitpunkt der Einladung dem Präsidium bereits schriftlich vorliegenden Anträge an den Bundesverbandstag sind als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt zugeben.
11.0 Anträge an Bundesverbandstage müssen dem Präsidium mit einer Antragsfrist von spätestens 14 Tagen vor Versammlungstermin vorliegen und sind im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten den Mitgliedern vor Versammlungstermin bekanntzugeben.
11.1 Jedes Mitglied ist zur Antragstellung an seine zuständigen Verbandsorgane berechtigt.
11.2 Anträge mit selbem Gegenstand können innerhalb von zwölf Monaten nur einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Restitutionsfälle.
11.3 Auf dem Bundesverbandstag selbst kann nur abgestimmt werden, über
11.30 Anträge, die als Tagesordnung in der Einladung angekündigt sind und
11.31 Initiativanträge, die aus dem Versammlungsverlauf erwachsen und deren Gegenstand während der Antragsfrist nicht bekannt waren.
12. Mit Ausnahme des Bundesverbandstags können z.B. dringende Gremienbeschlüsse (keine Wahlen) im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden. Wünscht ein Gremiumsmitglied die Aussprache, so ist das Umlaufverfahren abzubrechen und in einer der Sache nützlichen Frist eine Sitzung bzw. Versammlung des betreffenden Organs anzuberaumen.
13. Ist ein Bundesverbandstag nicht beschlussfähig, so findet binnen vier Wochen unter Wegfall der Einladungsfrist eine Wiederholung mit gleicher Tagesordnung statt. Dieser Bundesverbandstag ist dann mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
14. Zur Wirksamkeit von Satzungsbeschlüssen ist die Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitgliedern erforderlich (§ 33 Abs. 1 BGB). Satzungsabstimmungen müssen in der Einladung angekündigt und Beschlussvorlagen grundsätzlich beigefügt werden.
15. Rücktrittsgesuche von Mitgliedern der Bundesverbandsorgane sind beim Präsidenten einzureichen, der binnen einer Woche zu entscheiden hat, ob er den Rücktritt annimmt oder die Entscheidung dem einsetzenden Organ überlässt. Der Präsident kann Rücktrittsgesuche von Funktionsträgern der Bundesverbandsorgane bis zu deren Entlastung ablehnen.
16. Beabsichtigt ein Mitglied der Bundesorgane die Vertrauensfrage zu stellen, so ist dies dem Präsidenten anzuzeigen, der binnen 30 Tagen das einsetzende Organ zur Abstimmung einzuberufen hat. Die betroffenen Funktionsträger können im Entscheidungszeitraum ihren Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen; bleiben jedoch bis zur Entscheidung in der Sache im Amt. Der Präsident kann in begründeten Ausnahmen hiervon abweichen.
§ 11 Information, Datenschutz
1. Über alle Beschlüsse der Verbandsorgane sind Ergebnisprotokolle zu erstellen, die vom jeweiligen Vorsitzführenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, zu archivieren und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen sind. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste anzufügen.
2. Jahresberichte und -abschlüsse der Verbände sind den jeweiligen Verbandstagen vorzulegen und durch die Vorstände den Mitgliedern bekanntzumachen.
3. Mandatsträger und bestellte Verbandsfunktionäre sind über vertrauliche Angelegenheiten, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder dem DBV, unter Hinweis, z.B. auf die möglichen strafrechtlichen Auswirkungen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
4.0 Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Verbands personenbezogene Daten und solche über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.
4.1 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbands zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
4.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit, der Sperrung und Löschung seiner Daten.
4.3 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Beruf, Handynummer, E-Mail-Adresse, Wohnadresse und Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vorstandschaft gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
4.4 Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Verschluss, Passwortzugang) vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
4.5 Die Vorstands- und sonstigen Mitglieder haben vor Erhalt von mitgliederbezogenen Daten eine entsprechende Erklärung zum Datenschutz schriftlich abzugeben.
4.6 Fotos oder Namen von Mitgliedern (mit Ausnahme von gewählten Mandatsträgern) werden nur dann bekanntgegeben bzw. veröffentlicht, wenn dazu für diesen Einzelfall eine schriftliche Einwilligung vorliegt.
4.7 Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
4.8 Der Verband informiert die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse und Veranstaltungen. Solche Informationen werden überdies auf den Internetseiten des Verbands veröffentlicht. Personenbezogene Daten von Mitgliedern werden nicht veröffentlicht.
4.9 Bei Austritt werden die unter Abs. 4.1 genannten Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Finanzverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12 Auflösung
1. Anträge auf Auflösung des Bundesverbandes oder solche die ein Zusammengehen mit einem anderen Verband zum Ziel haben, müssen von mehr als einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet und im Bundesvorstand eingebracht werden.
2. Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur von einer eigens dafür einberufenen gemeinsamen Versammlung aus Bundesverbands- und Landesverbandstagen mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig werden ggf. erforderliche Liquidatoren bestellt, wenn nicht behördlich anderes angeordnet ist.
3. Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der ältesten deutschen Fahrgastvertretung, der Interessengemeinschaft Eisenbahn, Nahverkehr und Fahrgastbelange Berlin e. V. anheim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Auszahlung ist nur gesichert gegen jährliche Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamts möglich. Das Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt ist vor Ausführung solcher Beschlüsse grundsätzlich herzustellen.
4. Bei Auflösung von DBV-Zweigverbänden ist das Vermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung einem anderen DBV- Zweigverband zuzuweisen. In Ermangelung eines solchen Beschlusses fällt das Vermögen dem Bundesverband in letzter Konsequenz zu.
5. Bei Ausscheiden eines vereinsrechtlich selbstständigen Zweigverbands aus dem DBV ist der Name „Bahnkunden-Verband“ bzw. „DBV“ abzulegen und das unter dem Verbandsnamen erstandene Vermögen gem. Abs. 5.0 an den Bundesverband abzuführen.
6. Zur Abwendung eines Schadens im Ansehen des DBV oder materieller bzw. monetärer Art, bei Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sowie bei ungenügender Wahrnehmung der Aufgaben und Abweichung vom Verbandszweck kann der Bundesvorstand in begründeten Fällen auch vereinsrechtlich selbstständigen Zweigverbänden gem. Abs. 5.0 und 5.1 die Zugehörigkeit zum DBV, den Namen und das durch die DBV-Zugehörigkeit angewachsene Vermögen entziehen und somit aus dem Verband ausschließen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und Gerichtsstand ist Berlin.
2. Die Verbandsarbeit orientiert sich an den allgemein üblichen parlamentarischen Regeln; im regellosen oder Konfliktfall gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
3. Diese Bundesatzung [BS] wurde am 15. Juni 2019 vom 43. Bundesverbandstag in Leipzig-Engelsdorf beschlossen. Die bisherigen Satzungen sind aufgehoben. Die vorliegende Satzung ist im Innenverhältnis sofort anzuwenden und unverzüglich öffentlich anzumelden.
4. Änderungen des Wortlautes dieser Bundessatzung, welche behördlicherseits gefordert werden, sowie sinnerhaltende redaktionelle Anpassungen gelten als genehmigt.