Der Deutsche Bahnkunden-Verband ist Dachverband für die Kunden der öffentlichen Verkehrsmittel (also für den Personen- und Güterverkehr) und wurde 1990 gegründet. Im DBV arbeiten regionale Fahrgastorganisationen und Einzelpersonen zusammen. Er ist gemeinnützig und besonders förderungswürdig, überparteilich tätig sowie als Lobbyverband im Deutschen Bundestag eingetragen. Ziel des Verbandes ist die Förderung des umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrs - insbesondere des Schienenverkehrs. Die DBV-Mitglieder arbeiten in Regional- und Landesverbänden sowie in Fördervereinen mit, um gemeinsam auf allen Ebenen des (verkehrs)politischen Handelns die Stimme der Bahnkunden zu erheben. Unsere ausschliesslich ehrenamtliche Arbeit wird durch Vorstandsmitglieder koordiniert.

Mit Stand 1.1.2024 haben wir 326 persönliche Mitglieder und 48 korporative Mitglieder mit insgesamt über 16.000 Mitgliedern dort.

Zum geschichtlichen Rückblick des DBV.

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Satzung
Beitrittserklärung
Beitragsordnung

DBV Satzung

  1. Der Verband führt den Namen "Deutscher Bahnkunden-Verband e.V.", kurz „DBV“ und hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.
  2. Am 10. April 1990 wurde er als „Pro Bahn-Fahrgastverband der Deutschen Demokratischen Republik“ im Dienstgebäude des Reichsbahnamts Berlin 1 in BerlinLichtenberg gegründet. - Am 18. Juni 1990 wurde er beim Stadtbezirksgericht Berlin Mitte unter Nr. 402 im Vereinigungsregister registriert. - Am 5. November 1992 wurde er als „Pro Bahn – Hauptverband ostdeutscher Länder“ unter Nr. VR 1 30 65 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. - Seit 1995 ist der DBV unter dem jetzigen Namen (Abs. 1) eingetragen und bundesweit tätig.
  3. Der DBV-Bundesverband ist
    1. Dachverband bahnkundenbezogener und bahnaffin wirkender Organisationen und DBV-Zweigverbände (z.B. -Regionalverbände oder -Fördervereine);
    2. er positioniert sich mit Stellungnahmen und Konzeptionen zu den Bedürfnissen der Bahn-Fahrgäste und -Güterkunden. leistet aktive Lobbyarbeit bei den Entscheidungsträgern (z.B. durch Gesetzesinitiativen) und nimmt Einfluss auf Politik, Verwaltung sowie Bahnunternehmen. Er strebt die Eintragung in das Lobby-Register des Deutschen Bundestages an.
  4. er ist wirtschaftlich unabhängig und parteipolitisch neutral sowie selbstlos tätig; dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf Grundlage von § 52 der Abgabenordnung. Er bedient sich in allen seinen Aufgabenbereichen (vgl. § 2) erforderlichenfalls der Selbsthilfe.

  1. Der Deutsche Bahnkunden-Verband fördert als herausragende Aufgabe den Umweltschutz insbesonders durch Schaffung des öffentlichen Bewusstseins für den umweltverträglichen Schienenverkehr, zur Vermeidung unnötiger Schadstoffemissionen zum Schutz der globalen Athmosphäre;
  2. er fördert die Volksbildung durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Seminare sowie regelmäßige Veranstaltungszyklen auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Dazu leistet er Öffentlichkeitsarbeit und gibt eigene Publikationen heraus. Hierfür kann er Bildungseinrichtungen schaffen (z.B. Akademie) oder sich an solchen beteiligen;
  3. er fördert die Jugendarbeit durch Vorträge und Bahn-Exkursionen (z.B. Klassenfahrten) zur Heranführung an die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Bewusstseinsbildung für die umweltfreundliche Bahn;
  4. er setzt sich für die Belange von Minderheiten, z.B. mobilitätseingeschränkter Personen, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein;
  5. er praktiziert Verbraucherschutz z.B. mit aktiver Beratung bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Fahrgastrechte und tritt gegen Wettbewerbsverzerrungen zulasten seiner Klientel ein. Dabei wird er unentgeltlich tätig; 
  6. er tritt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gegen Auflassungen von Eisenbahninfrastrukturen und -verkehren ein und wird bei Bedarf durch bürgerliches Engagement (z.B. BürgerBahnProjekte) aktiv;
  7. er fördert und beteiligt sich an der Pflege und dem Denkmalschutz des historischen Erbes der Bahngeschichte, -bauten, -anlagen und -exponaten sowie Schienenfahrzeugen. Er schafft museale Einrichtungen (z.B. Berliner S-Bahn-Museum) und veranstaltet Ausstellungen und kulturelle Aktivitäten.
  8. Für alle Verbandszwecke gem. Abs. 1 - 7 ist je ein fachverantwortliches Bundesvorstandsmitglied (kurz: z.B. „Bundesvorstand Umweltschutz“) zu wählen.

  1. Natürliche und korporative Personen (gem. § 1 Abs. 3) können dem Deutschen Bahnkunden-Verband durch schriftliche Erklärung beitreten und sind damit gleichzeitig Mitglied des Bundes- und des Landesverbandes ihres (Wohn-)Sitzes.
    1. Mitglieder welche ein bestimmtes Ziel (Projekt oder Objekt) unterstützen möchten (z.B. Kommunen, regionale Wirtschaftsunternehmen, Interessenverbände) können zudem wohn(sitz)unabhängig die Mitgliedschaft in einen DBV-Regionalverband (oder Förderverein) ihrer Wahl erklären
    2. Bundesweit bzw. international tätige Verbände, deren Zwecke mit § 1 Abs. 3 und § 2 dieser Satzung im Einklang stehen, gehören dem Bundesverband unmittelbar als Mitglieder an. Die Mitglieder sowie je ein gesetzlicher bzw. bestellter Vertreter ist stimmberechtigtes Voll-Mitglied in den betreffenden Verbandstagen.
  2. Ausschließliche Mitglieder des Bundesverbandes sind nur die Landesverbände und die bundesweit tätigen Mitgliedsvereine, zugeordnete Objektvereine, Körperschaften und Unternehmen sowie im Ausland ansässige Mitglieder und solche, mit besonderem Status (z.B. Ehrenmitglieder).
  3. Zur Gleichbehandlung aller Verbandsmitglieder obliegt dem Bundesverband die Mitgliederverwaltung und -beitragsverwaltung. Zwischen den Verbandsgliederungen besteht eine Meldepflicht von 30 Tagen über Mitgliederbei- und -austritte.
  4. Bundes- und Zweigverbandsvorstände können in begründeten Fällen die Aufnahme eines Bewerbers in den DBV verweigern.
  5. Zwischen Einberufung und Stattfinden eines Verbandstags besteht Aufnahmestopp; es dürfen keine neuen Mitglieder in den betreffenden DBV-Verband aufgenommen werden.
  6. Auf Beschluss des Bundesvorstands kann in begründeten Fällen die Ehrenmitgliedschaft im DBV verliehen werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Verbandsorgane. Ehrenmitglieder haben, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Präsidium, alle Mitgliederrechte und sind beitragsbefreit. Ehrenmitglieder die bereits vor ihrer Würdigung dem Bundesvorstand angehörten, gehören ihm dauerhaft an.
  7. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Loyalität zum DBV und dessen Zielen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung einen Monat zum Jahresende.
  9. Ferner kann die Mitgliedschaft auf Antrag des zuständigen Vorstands und Beschluss des Bundesvorstands, z.B. bei Verbands schädigendem Verhalten oder bei Verstößen gegen Satzung, Verbandsordnungen oder Beschlüsse durch Ausschluss enden.
    1. Gegen Ausschlussbeschlüsse ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Bundesschiedsgericht möglich. Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts bildet den Abschluss der Verbandsgerichtsbarkeit. 

  1. Der DBV orientiert sich an föderalen Strukturen, arbeitet subsidiär und gliedert sich in Zweigverbände (Landes- und Regionalverbände [Abs. 2]). Diese haben gleichzeitig den Status eines korporativen Mitglieds im jeweils unmittelbar übergeordneten Verband.
  2. Der Bundesverband besteht, aus den Landesverbänden:
    - Baden-Württemberg
    - Bayern
    - Berlin/Brandenburg
    - Bremen/Niedersachsen
    - Hamburg/Schleswig-Holstein
    - Hessen
    - Mecklenburg-Vorpommern
    - Nordrhein-Westfalen
    - Rheinland-Pfalz/Saarland
    - Sachsen
    - Sachsen-Anhalt
    - Thüringen.
    Diese können ihrerseits dem Bedarf entsprechende gebiets-, projekt- oder objektbezogene Regionalverbände oder Fördervereine bilden.
    1. Benachbarte Landesverbände können erforderlichenfalls abweichend von Abs. 2 gemeinsame Strukturen schaffen, wenn die Landesverbandstage der betroffenen Länder dies jeweils mit Zweidrittel-Mehrheit beim Bundesvorstand beantragen, der dies für die bevorstehende Amtsperiode beschließt.
    2. Landesverbandsorgane sind der Landesverbandstag, bestehend aus den Mitgliedern, der Landesvorstand, bestehend aus - dem Landesvorsitzenden, - dem Vize-Landesvorsitzenden, (ein vom Landesverbandstag zu wählender Regionalverbands- oder MitgliedsvereinsVorsitzender) - dem Landesschatzmeister sowie aus weiteren, durch den Landesverbandstag gewählte fachliche Landesvorstandsmitgliedern.
    3. Die Landesverbandsorgane arbeiten anlog der Bundesverbandsorgane.
  3. Objektbezogene Regionalverbände (z.B. DBV-Fördervereine) bedürfen zu ihrer Gründung der nach § 56 BGB erforderlichen Mitgliederzahl. Sie können sich entsprechend ihrem Wirkungskreis länderüberschreitend konstituieren. Sie gehören auf Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen dem Landesverband ihres Sitzes oder direkt dem Bundesverband an.
  4. Alle unter „DBV“ konstituierten Zweigverbände obliegen der Aufsicht des Bundesverbandes. Sie haben regelmäßig ihre Satzungen, Verbandstagsprotokolle und Jahresberichte beim Bundesverband zu hinterlegen.
    1. Auch selbstständige, eingetragene Vereine sind die Zweigverbände Bestandteil der Gesamtverbandsstruktur unter Bindung an diese Bundessatzung. Gesetzliche Rechte eines e.V. sind im DBV-Innenverhältnis mit der Bundessatzung in Einklang zu bringen.
  5. Die Landesverbände müssen sich in das Vereinsregister ihres Sitzes eintragen und vom Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO verbescheiden zu lassen.
    1. Grundsätzlich haben die sonstigen Zweigverbände ebenso zu verfahren.
  6. Die inhaltliche Arbeit im DBV vollzieht sich unter strikter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips. Zur Herstellung einer DBV-repräsentativen Positionierung kann sich der Bundesverband die Behandlung grundsätzlicher und überregionaler Themen vorbehalten, ebenso wie die Ersatzvornahme bei ungenügender Behandlung wichtiger Themen durch die Landes- und Regionalverbände.
  7. Für jeden Verbandszweck (§ 2 Abs. 1 – 7) sind im Bundesverband die Schaffung von Arbeitskreisen oder Fachgremien möglich, denen jeweils das fachlich zuständige Bundesvorstandsmitglied vorsteht und die Arbeitsstrukturen schafft. Alle Mitglieder im DBV haben dort die Möglichkeit direkter Mitwirkung bei der inhaltlichen Bundesverbandsarbeit.
  8. Auf Beschluss des Bundesverbandstags können zur Verwirklichung einzelner Zielsetzungen im Sinne des Verbandszwecks Tochtergesellschaften oder Institutionen bzw. Beteiligungen gebildet werden. Das Präsidium gehört den Aufsichtsorganen an.
  9. Unselbstständige Ausgründungen sind als Sondervermögen zu führen.
  10. Der Verbandsname und das Verbandslogo gehören dem Bundesverband. Das Logo des DBV ist von allen Landes- und Regionalverbänden sowie Verbandseinrichtungen, unabhängig der regionalen Eigenbezeichnungen, einheitlich zu führen. Bei Bedarf eines abgewandelten Signets, z.B. bei objektbezogenen Regionalverbänden oder Verbandsmarken (z.B. Schienenverkehrs-Wochen) kann das DBV-Logo, mit Zustimmung des Präsidiums, erkennbar umgestaltet werden.
    1. Der Bundesverband firmiert unter: „Deutscher Bahnkunden-Verband“; und die Zweigverbände in der Regel entsprechend mit dem jeweiligen Zusatz. Einzelheiten regelt ein vom Bundesvorstand festzulegendes Marketingkonzept.
    2. Zweigverbände sind im Erscheinungsbild an die einheitlichen Marketingvorgaben des Bundesverbandes gebunden.
    3. Das Wort „Bahnkunden“ ist optisch grundsätzlich hervorzuheben. Die Klassifizierung als Landes- oder Regionalverband ist in der Satzung zu verankern und beim Vereinsregister anzumelden.
  11. Mitgliedsvereine verweisen in der Aussendarstellung grundsätzlich auf ihre Zugehörigkeit zum DBV.
  12. Der Beitritt von DBV-Zweigverbänden in externe Organisationen bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands.

  1. Der Bundesverbandstag ist das höchste Verbandsorgan und besteht aus - den natürlichen Mitgliedern des DBV und - je einem gesetzlichen Vertreter (§ 26 BGB) der korporativen Mitglieder im DBV.
  2. Bundesverbandstage finden grundsätzlich zweimal jährlich (eine als Jahreshauptversammlung) statt und werden durch das Präsidium schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Tagungstermin durch Bekanntmachung im Verbandsmedium bzw. per Fax, per E-Mail oder mit Post einberufen. Maßgebend für die fristgerechte Einladung ist das Versanddatum. Das Präsidium hat zu berücksichtigen, dass die Versammlungsdauer sowie die An- und Abreise verhältnismäßig zueinander sind.
  3. Auf jedem Bundesverbandstag wird durch Losentscheid das Bundesland ermittelt, in dem der nächste Bundesverbandstag stattfindet. In begründeten Einzelfällen kann der Bundesvorstand hiervon abweichen (z.B. bei Jubiläen oder Klausuren). Der Bundesverbandstag kann nicht unmittelbar hintereinander im selben Bundesland stattfinden.
  4. Vorsitzender des Bundesverbandstags ist der Präsident; bei Wahlverbandstagen der Alterspräsident.
  5. Die Beschlussfähigkeit im Bundesverbandstag ist gegeben, wenn mindestens 5 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Bundesverbandstag findet grundsätzlich öffentlich statt; zur Behandlung vertraulicher Beratungspunkte ist eine nichtöffentliche (Teil-)Versammlung anzuschließen.
  7. Der Bundesverbandstag kontrolliert die Tätigkeit der Bundesverbandsorgane und hat, mit Wirkung auch auf alle Zweigverbände, folgende ausschließliche Hauptaufgaben für den Gesamtverband, deren Behandlung aus der Einladung ersichtlich sein muss:
    1. Wahl der Bundesorgane
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch Beschluss der Beitrags- und Finanzordnung
    3. Beschlussfassung in allen Satzungsangelegenheiten (unter Abweichung von § 33 Abs.1 Satz 2 BGB) oder durch Satzung ermächtigte Beschlüsse. Diese können im Bundesverbandstag nur vollzogen werden, wenn diese in der Tagesordnung der Einladung angekündigt sind.
    4. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung des Bundesvorstands und Bundesschiedsgerichts.
    5. Beschlüsse des Bundesvorstands können durch den Bundesverbandstag geändert oder aufgehoben werden, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten des Bundesverbandstags vorliegt.
  8. Auf begründeten Antrag des Bundesvorstands oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder muss ein ausserordentlicher Bundesverbandstag einberufen werden. 

  1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen, aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Ersten Vizepräsidenten (ein vom Bundesverbandstag zum Vizepräsiden- ten gewählter Landesvorsitzender
    3. dem Bundesschatzmeister (gleichzeitig Vizepräsident)
    4. und ggf. weiteren, für die Verbands-Geschäftsfüh- rung erforderliche Vizepräsidenten
    5. den Bundesvorstandsmitgliedern (§ 2 Abs. 8)
    6. den Landesvorsitzenden
    7. den Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 6).
  2. Präsident, Vizepräsidenten und Bundesschatzmeister bilden als Präsidium den gesetzlichen Vorstand des DBV nach § 26 BGB.
  3. Alle Bundesvorstandsmandate sind personengebunden und nicht delegierbar.
  4. Personalunion im Bundesvorstand ist möglich; ausgenommen die Ämterverquickung des Präsidenten mit dem Bundesschatzmeister.
  5. Der Bundesvorstand
    1. fasst die inhaltlichen Beschlüsse gem. § 2 Abs. 1 - 7 BS. Er beschließt die inhaltlichen Grundsätze, Projekte sowie Veranstaltungen. Der Bundesvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan satzungsgemäß vorbehalten sind;
    2. er beschließt für Auszeichnungen des Verbandes, z.B. Ehrenmitgliedschaften oder Deutscher Schienenverkehrs-Preis, eine Ehrungsordnung;
    3. er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mind. ein Präsidiumsmitglied, teilnehmen; 
    4. er tagt in der Regel einmal monatlich und wird vom Präsidium in angemessener Frist eingeladen. Er kann digital tagen; jedoch zweimal jährlich präsent.
  6. Das Präsidium
    1. ist als Gremium beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist;
    2. seine Mitglieder vertreten den DBV-Bundesverband einzeln;
    3. seinen Mitgliedern ist es gestattet, Rechtsgeschäfte nach § 181 BGB zu tätigen, sofern diese mit vom DBV beaufsichtigten Körperschaften geführt werden; 
    4. es trifft zwischen den Sitzungen des Bundesvorstands alle notwendigen und unaufschiebbaren Entscheidungen, wenn das zuständige Bundesorgan (ausser Bundesschiedsgericht) nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann.
  7. Der Präsident
    1. trägt die Verantwortung für die repräsentative und mediale Aussendarstellung des Bundesverbands;
    2. er vertritt den DBV grundsätzlich in den bundesweiten Mitgliedsorganisationen und externen Gremien;
    3. er übt zur Wahrung des reibungslosen Ablaufs des Verbandsgeschehens und zur Aufrechterhaltung eines optimalen Ansehens des Verbandes das Ordnungs-, Weisungs- und Aufsichtsrecht aus;
    4. er leitet alle Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien, denen er angehört. Er steht in der Regel den Eigentümer- bzw. Aufsichtsgremien der Tochtergesellschaften bzw. Mehrheitsbeteiligungen vor; 
    5. er kann, mit Ausnahme im Bundesverbandstag, in allen Gremien, denen er angehört, bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende Stimme abgeben;
    6. er hat ferner in den unter Abs. 7.4. benannten Gremien ein in der jeweiligen Sache einmaliges Vetorecht, um damit den sofortigen Vollzug eines Beschlusses auszusetzen und eine erneute Behandlung im selben oder nächsthöheren Verbandsorgan zu erwirken;
    7. er kann zur Abwendung eines Schadens im Ansehen des DBV oder ideeller, materieller bzw. monetärer Art, bei Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sowie bei ungenügender Wahrnehmung der übernommenen Aufgaben Mandatsträger von ihren Aufgaben suspendieren und den Vorgang nach fristgerechter Einberufung dem zuständigen Verbandsorgan zur Entscheidung übergeben.
    8. er kann in begründeten Fällen Notentscheidungen treffen und sich die Behandlung bestimmter Vorgänge vorbehalten;
    9. In den Verbandstagen (Mitgliederversammlungen) der Zweigverbände haben er und die zuständigen Landesvorsitzenden das Rederecht und sind daher einzuladen. 

  1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird verkörpert durch das Bundesschiedsgericht. Es besteht aus drei Mitgliedern, die kein anderes Mandat im DBV ausüben. Gleichzeitig wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausfall eines Mitglieds die Komplettierung des Gremiums sichern soll. Das Bundesschiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Das Bundesschiedsgericht ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Es tagt im räumlichen Schnittstellenbereich zwischen der beklagten Partei und dem Bundesverband.
  3. Das Bundesschiedsgericht ist nach den zuständigen Verbandsorganen abschließende Instanz der Verbandsgerichtsbarkeit. Es ist für den gesamten Deutschen Bahnkunden-Verband zuständig. Zweigverbände unterhalten keine eigene Verbandsgerichtsbarkeit.
  4. Das Bundesschiedsgericht ist Revisionsorgan für den Gesamtverband. Es kann in begründeten Fällen (z.B. bei Verdacht ungesetzlicher Handlungen) mit der Revision der Finanz- oder Geschäftsführung aller (auch selbstständigen) Zweigverbände von den zuständigen oder höheren Verbandsorganen beauftragt werden.
  5. Die Anrufung des Bundesschiedsgericht kann in allen Streitfragen im DBV, die in den zuständigen Verbandsorganen durch Beschluss entschieden wurden, von allen Mitgliedern, Organen und DBV-Verbänden erfolgen.
    1. Es wird nicht von Amts wegen tätig und befindet nicht über Entscheidungen des Bundesverbandstags.
  6. Das Bundesschiedsgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach Anrufung zusammentreten und mindestens die erforderlichen Entscheidungen über den Verfahrensablauf treffen. Es hat in der Regel alle Beteiligten persönlich oder schriftlich zu hören. Seine Entscheidungen bilden den Abschluss der Verbandsgerichtsbarkeit.
  7. Die Aufgaben der Kassenprüfer des Bundesverbands nimmt das Bundesschiedsgericht wahr, das einmal jährlich die Finanzführungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesverbands prüft und dem Bundesverbandstag darüber berichtet. Das Bundesschiedsgericht bestellt für die jeweilige Kassenprüfung zwei seiner Mitglieder, die diese Aufgabe abschließend erfüllen. Für diese Aufgabe kann das Ersatzmitglied auch ohne Vertretungsfall einbezogen werden.

  1. Der DBV erhebt von den Mitgliedern einen einheitlichen Mindest-Jahresbeitrag, der durch eine vom Bundesverbandstag zu erlassene Beitrags- und Finanzordnung festgesetzt wird. Darin sind auch Beitragsanspruch, -inkasso, -ausnahmen, -fälligkeit und -umlegung zwischen Bundesverband und Zweigverbänden zu regeln.
  2. Der DBV finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Umlagen und Zuschüssen, die nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
    1. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des DBV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des DBV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    2. Alle gemeinnützigen DBV-Verbände können Spenden entgegennehmen und steuerlich bescheinigen; in Ermangelung der Voraussetzungen gehen diese Rechte auf den Bundesverband über.
    3. Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit des Verbandes dürfen Mitgliedsbeiträge und Spenden nur an die Zweigverbände weitergereicht bzw. von ihnen vereinnahmt werden, wenn sie als „e.V.“ eingetragen sind und über einen Freistellungsbescheid des Finanzamts (Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. § 52 AO) verfügen. Der Freistellungsbescheid ist dem Bundesverband in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen. Ansonsten liegt die Finanzhoheit (ebenfalls unter diesen Voraussetzungen) beim übergeordneten Verband.
    4. Die Spenden sollten zweckgebunden eingeworben werden und entsprechend Spenderverfügung in voller Höhe dem bestimmten Zweck zufließen.
    5. Zur Wahrnehmung von persönlichen Mitgliedsrechten (z.B. Teilnahme an Verbandstagen) entstehende Aufwendungen dürfen grundsätzlich aus Verbandsmitteln nicht ausgeglichen werden.
    6. Zur Ausübung ihrer Funktionen können Mandatsträger ihre Aufwendungen durch das entsendende Verbandsorgan grundsätzlich nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes abgelten lassen.
    7. Bei Kassen- und Buchführung ist darauf zu achten, dass die gemeinnützig zweckbestimmten Mittel buchhalterisch von den Mitteln aus dem Wirtschaftsbetrieb zu trennen sind, wobei für Letztere die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erwirken ist.

  1. Verbandstage finden in der Regel in Präsenz statt, wenn nicht der zuständige Vorstand in begründeten Fällen davon abweicht. Sitzungen der Bundesorgane können digital stattfinden. Es muss jedoch jedes Gremien-Mitglied die Möglichkeit der Teilnahme haben.
  2. Das Wahlrecht kann nur durch die Mitglieder ausgeübt werden, wenn am Wahltag der fällige Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
    1. Kann eine Wahl aus zwingenden Hinderungsgründen nicht präsent stattfinden, so ist Briefwahl bzw. Onlinewahl gem. § 32 BGB möglich.
    2. Aktives Wahlrecht haben alle dem jeweiligen Gremium angehörenden Mitglieder. Es ist nicht übertragbar und kann nur persönlich in Anwesenheit ausgeübt werden. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. 
    3. Passives Wahlrecht besitzen alle volljährigen Mitglieder der DBV-Verbände sowie der Mitgliedsorganisationen die mindestens ein Jahr Mitglied im Deutschen Bahnkunden-Verband sind. Das passive Wahlrecht kann im Gesamtverband, unabhängig der Zweigverbands-Zugehörigkeit ausgeübt werden. Kandidaten müssen mind. ein Jahr Mitglied im DBV sein. Nominierungen von Kandidaten sind bis 2 Wochen vor dem Wahltermin dem Präsidium zu melden.
  3. Kandidaten können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn dem Präsidium bis Schließung der Kandidatenliste im Bundesverbandstag eine Erklärung des Kandidaten zu Protokoll übergeben wurde, in der die Bereitschaft zur Kandidatur für das betreffende Amt sowie die Bedingungen für die Annahme bzw. Ablehnung der Wahl versichert wird.
  4. Wahlen zum Bundesvorstand und zum Bundesschiedsgericht finden für eine Amtsdauer von drei Jahren statt.
  5. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, mit Ausnahme Abs. 5.
  6. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet unter den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
  7. Nachwahlen von Mandatsträgern finden nur für den Rest der laufenden Amtszeit des betreffenden Verbandsorgans statt.
  8. Stimmenthaltungen stellen kein Votum dar und werden daher nicht mitgezählt; jedoch bekanntgegeben. 
  9. Bei Stimmengleichheit im Bundesverbandstag gilt der Gegenstand der Beschlussfassung als abgelehnt. In allen übrigen Organen und Gremien, denen der Präsident angehört, gibt seine Stimme den Ausschlag.
  10. Wenn ein anwesender Stimmberechtigter es wünscht, muss geheim gewählt bzw. abgestimmt werden. Eine Begründung muss nicht abgegeben werden und eine Aussprache darüber findet nicht statt.
  11. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn es sich beim Beschlussgegenstand um ein, das Mitglied persönlich betreffendes Rechtsgeschäft mit dem Verband handelt (§ 34 BGB) handelt.
  12. Die zum Zeitpunkt der Einladung dem Präsidium bereits schriftlich vorliegenden Anträge an den Bundesverbandstag sind als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt zugeben.
    1. Anträge an Bundesverbandstage müssen dem Präsidium mit einer Antragsfrist von spätestens 14 Tagen vor Versammlungstermin vorliegen und sind im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten den Mitgliedern vor Versammlungstermin bekanntzugeben.
    2. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung an seine zuständigen Verbandsorgane berechtigt.
    3. Anträge mit selbem Gegenstand können innerhalb von zwölf Monaten nur einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Restitutionsfälle.
    4. Auf dem Bundesverbandstag selbst kann nur abgestimmt werden, über 
      1. Anträge, die als Tagesordnung in der Einladung angekündigt sind und
      2. Initiativanträge, die aus dem Versammlungsverlauf erwachsen und deren Gegenstand während der Antragsfrist nicht bekannt waren.
  13. Mit Ausnahme des Bundesverbandstags können z.B. dringende Gremien-Beschlüsse (keine Wahlen) im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden. Wünscht ein Gremiumsmitglied die Aussprache, so ist das Umlaufverfahren abzubrechen und in einer der Sache nützlichen Frist eine Sitzung bzw. Versammlung des betreffenden Organs anzuberaumen.
  14. Ist ein Bundesverbandstag nicht beschlussfähig, so findet binnen vier Wochen unter Wegfall der Einladungsfrist eine Wiederholung mit gleicher Tagesordnung statt. Dieser Bundesverbandstag ist dann mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Zur Wirksamkeit von Satzungsbeschlüssen ist die Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 BGB). Satzungsabstimmungen müssen in der Einladung angekündigt und Beschlussvorlagen grundsätzlich beigefügt werden.
  16. Rücktrittsgesuche von Mitgliedern der Bundesverbandsorgane sind beim Präsidenten einzureichen, der binnen einer Woche zu entscheiden hat, ob er den Rücktritt annimmt oder die Entscheidung dem einsetzenden Organ überlässt. Der Präsident kann Rücktrittsgesuche von Funktionsträgern der Bundesverbandsorgane bis zu deren Entlastung ablehnen.
  17. Beabsichtigt ein Mitglied der Bundesorgane die Vertrauensfrage zu stellen, so ist dies dem Präsidenten anzuzeigen, der binnen 30 Tagen das einsetzende Organ zur Abstimmung einzuberufen hat. Die betroffenen Funktionsträger können im Entscheidungszeitraum ihren Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen; bleiben jedoch bis zur Entscheidung in der Sache im Amt. Der Präsident kann in begründeten Ausnahmen hiervon abweichen.

  1. Über alle Beschlüsse der Verbandsorgane sind Ergebnisprotokolle zu erstellen, die vom jeweiligen Vorsitzführenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, zu archivieren und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen sind. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste anzufügen.
  2. Jahresberichte und -abschlüsse der Verbände sind den jeweiligen Verbandstagen vorzulegen und durch die Vorstände den Mitgliedern bekanntzumachen.
  3. Mandatsträger und bestellte Verbandsfunktionäre sind über vertrauliche Angelegenheiten, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder dem DBV, unter Hinweis, z.B. auf die möglichen strafrechtlichen Auswirkungen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
    1. Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Verbands personenbezogene Daten und solche über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.
    2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbands zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit, der Sperrung und Löschung seiner Daten.
    4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Beruf, Handynummer, E-Mail-Adresse, Wohnadresse und Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vorstandschaft gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
    5. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Verschluss, Passwortzugang) vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
    6. Die Vorstands- und sonstigen Mitglieder haben vor Erhalt von mitgliederbezogenen Daten eine entsprechende Erklärung zum Datenschutz schriftlich abzugeben.
    7. Fotos oder Namen von Mitgliedern (mit Ausnahme von gewählten Mandatsträgern) werden nur dann bekanntgegeben bzw. veröffentlicht, wenn dazu für diesen Einzelfall eine schriftliche Einwilligung vorliegt.
    8. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötig- ten Mitgliederdaten ausgehändigt.
    9. Der Verband informiert die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse und Veranstaltungen. Solche Informationen werden überdies auf den Internetseiten des Verbands veröffentlicht. Personenbezogene Daten von Mitgliedern werden nicht veröffentlicht.
    10. Bei Austritt werden die unter Abs. 4.1 genannten Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Finanzverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

  1. Anträge auf Auflösung des Bundesverbandes oder solche die ein Zusammengehen mit einem anderen Verband zum Ziel haben, müssen von mehr als einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet und im Bundesvorstand eingebracht werden.
  2. Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur von einem eigens dafür einberufenen Bundesverbandstag mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig werden ggf. erforderliche Liquidatoren bestellt, wenn nicht behördlich anderes angeordnet ist.
  3. Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der ältesten deutschen Fahrgastvertretung, der Interessengemeinschaft Eisenbahn, Nahverkehr und Fahrgastbelange Berlin e. V. anheim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Auszahlung ist nur gesichert gegen Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamts möglich. Das Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt ist vor Ausführung solcher Beschlüsse grundsätzlich herzustellen.
  4. Bei Auflösung von DBV-Zweigverbänden ist das Vermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung einem anderen, gemeinnützigen DBV-Zweigverband zuzuweisen. In Ermangelung eines solchen Beschlusses fällt das Vermögen dem Bundesverband in letzter Konsequenz zu.
  5. Bei Ausscheiden eines vereinsrechtlich selbstständigen Zweigverbands aus dem DBV ist der Name „Bahnkunden-Verband“ bzw. „DBV“ abzulegen und das unter dem Verbandsnamen erstandene Vermögen an den Bundesverband abzuführen.
  6. Zur Abwendung eines Schadens im Ansehen des DBV oder materieller bzw. monetärer Art, bei Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sowie bei ungenügender Wahrnehmung der Aufgaben und Abweichung vom Verbandszweck kann der Bundesvorstand in begründeten Fällen auch vereinsrechtlich selbstständigen Zweigverbänden die Zugehörigkeit zum DBV, den Namen und das durch die DBV-Zugehörigkeit angewachsene Vermögen entziehen und somit aus dem Verband ausschließen.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und Gerichtsstand ist Berlin.
  2. Die Verbandsarbeit orientiert sich an den allgemein üblichen parlamentarischen Regeln; im regellosen oder Konfliktfall gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
  3. Diese Bundesatzung [BS] wurde am 21. Januar 2023 vom 45. Bundesverbandstag in Naumburg (Saale) beschlossen. Bisher geltende Satzungen sind aufgehoben.
    1. Die vorliegende Satzung ist im Innenverhältnis sofort anzuwenden und unverzüglich öffentlich anzumelden.
  4. Sinn erhaltende Änderungen des Wortlautes dieser Bundessatzung, welche behördlicherseits gefordert werden, sich gesetzlich ergeben oder redaktionelle Optimierungen und Präzisierungen gelten als genehmigt.

Beitragsordnung

Die Beitragshoheit im Deutschen Bahnkunden-Verband obliegt gem. § 9 Abs. 1 BS dem Bundesverband.

Von allen natürlichen und korporativen Mitgliedern erhebt der DBV einen jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe von § 3 BFO.

  1. 75,00 €/p.A.
        - natürliche Mitglieder; Familien einschl. minderjähriger Kinder; Lebenspartner
  2. 210,00 €/p.A.
         - eingetragene Vereine, Bürgerinitiativen
         - Gebietskörperschaften je angef. 50.000 Einwohner
         - sonstige korporative Mitglieder
    Korporative Mitglieder, die mit mindestens einer Veranstaltung aktiv an den Deutschen Schienenverkehrs-Wochen teilnehmen oder § 4 Abs.11 BS umsetzen, erhalten 1/2 des Jahresbeitrags zurückerstattet.
  3. DBV-Objektverbände (z. B. DBV-Fördervereine) können einen individuellen Mitgliedsbeitrag festlegen, der jedoch nicht unter den Regelbeiträgen gem. Abs. a) und b) liegen darf.

  1. Landesvorstände können aus ihrem Beitragsanteil Mitgliedern auf begründeten Antrag für jeweils für ein Beitragsjahr eine Beitragsermäßigung bzw. -befreiung gewähren.
  2. Bei der Bewilligung der Beitragssonderkonditionen sollte ermittelt werden, inwieweit (besondere) Leistungen des Mitglieds entscheidungsmotivierend oder gar beitragsersetzend sind.

  1. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben (bei unterjährigem Verbandsbeitritt ab Juli 50%) und wird als ständig wiederkehrende Bringeschuld dem Mitglied in der Regel nicht gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März des lfd. Jahres zur Zahlung fällig; danach trägt das Mitglied die Kosten der Beitragseinbringung.

  1. Ein Drittel des Mindest-Mitgliedsbeitrags gem. § 3 steht dem Bundesverband zu. Zweidrittel des Beitrags stehen den Landesverbänden (bzw. bei Direktzuordnung z.B. DBV-Objektverbände) und deren Zweigverbänden zur Finanzierung ihrer Arbeit zu. Grundlage für die Mittelzuweisungen ist der Status gem. § 4 Abs. 5 BS. Die Basis für die Beitragsumlage ist der Grundbeitrag gem. § 3; erweiterte Beiträge und Spenden bleiben unberührt.
  2. Bundesverband bzw. Landesverbände regeln mit ihren Zweigverbänden die Grundlagen und Regularien deren zu Finanzausstattung unter Maßgabe von § 4 Abs. 5 BS.
  3. Der Beitragsanteil von grenzüberschreitenden Gliederungen, die mehreren Landesverbänden angehören, findet eine Pro-Kopf-Aufteilung nach dem Wohn-(Sitz-)prinzip statt, wenn sich die Beteiligten nicht auf eine andere Verfahrensweise einigen können.
  4. Die gemeinnützigen Landesverbände können mit dem Bundesverband eine Auftragsverwaltung für das Beitragsinkasso vereinbaren und haben dem Bundesverband bis zum 31. Mai des lfd. Beitragsjahres die ihm zustehenden Beiträge auszureichen. Dabei bleibt ungeachtet, ob die Mitglieder bei den Landesverbänden oder Objektverbänden den Beitrag bereits entrichtet haben.
  5. Für entrichtete Beiträge und Spenden (§ 6 d) können Steuerbescheinigungen durch den Bundes-verband ausgefertigt werden.
  6. Die Vereinnahmung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel durch den Bundesverband, soweit nicht in begründeten Fällen andere Vereinbarungen bestehen.

  1. Alle Zweigverbände, die § 4 Abs. 5 BS erfüllen, können Spenden entgegennehmen und steuerlich bescheinigen; in Ermangelung der Voraussetzungen gehen diese Rechte auf die nächst übergeordnete, gemeinnützige Verbandsgliederung über.
  2. Zweckgebundene Spenden fließen entsprechend Spenderverfügung in voller Höhe der bestimmten Gliederung zu.

  1. Zur Ausübung ihrer Funktionen können Mandatsträger bzw. bestellte Funktionäre ihre Aufwendungen durch das entsendende Verbandsorgan grundsätzlich nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes abgelten lassen.

  1. Buchhalterisch sind die für den gemeinnützigen Zweckbetrieb bestimmten Mittel von denen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erwachsenden Mitteln zu trennen, wobei für Letztere die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erwirken ist.
  2. Unselbstständige Ausgründungen sind als Sondervermögen zu führen.

Für verspätete Zahlungen kann der Bundesverband zusätzlich folgende Mahnkosten geltend machen:

  1. Einzelmitglieder: je Mahnung 2,00 €,
  2. korporative Mitglieder: je Mahnung 20 % des offenen Betrages,
  3. bei verspäteter Weitergabe von zahlungsrelevanten Mitgliederdaten (§ 3 Abs. 3 BS): 50 % des offenen Betrages pro Mahnung.

Diese Beitrags- und Finanzordnung wurde durch den 45. Bundesverbandstag am 21. Januar 2023 in Naumburg (Saale) beschlossen; gilt ab 1. April 2023 und setzt die bisherige BFO vom 20. Mai 2017 ist außer Kraft. Sie umfasst dann auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2023, die nicht bis 31. März 2023 entrichtet wurden.

Die Bundesgeschäftsstelle erreichen Sie:

- per Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.,

- per Telefax 0 30 / 63 49 70 99,

- per Brief Deutscher Bahnkunden-Verband e. V., Bundesverband, Fechnerstraße 26, 10717 Berlin (neue Postanschrift!)

Mit Ausnahme von Pressekontakten bitten wir Sie, von Telefonanrufen abzusehen, da auch die Bundesgeschäftsstelle nur ehrenamtlich arbeitet.

Dabei engagiert sich der DBV

  • für den Verbraucherschutz aller Bahnkunden, z. B. durch die Einbringung bei den den Schienenverkehr betreffenden Gesetzesvorhaben als angehörter Verband im Deutschen Bundestag

  • für den Erhalt von Eisenbahnstrecken und Gleisanschlüssen, z.B. durch Einschaltung der vom Verband gegründeten Deutschen Regionaleisenbahn GmbH

  • für die Angebotsgestaltung von Schienenverkehren, z.B. durch Mitwirkung in Fahrplan- und Tarifkommissionen sowie Fahrgastbeiräten bei den Verkehrsunternehmen

  • für die Volksbildung und Jugendarbeit zur Förderung des Umwelt- und Schienenbewusstseins, z.B. durch die alljährlichen Deutschen Schienenverkehrs-Wochen

  • für die Pflege des historischen Erbes im Bahnbereich, z.B. durch den weiteren Aufbau des Berliner S-Bahn-Museums

Mindestens einmal jährlich finden die Bundesverbandstage (Jahresmitgliederversammlungen) statt. Die Liste der Tagungsorte finden Sie hier.

Sachsen-Anhalt

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Landesvorstand: Ferdinand Fischer (Tel. 01 76 / 93 70 47 51), Karl Hermann Schorn, Moritz Falgowski

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Regionalverbände:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. (Vorsitzender: Michael Schrader, Tel. 01 52 / 34 15 08 27)

Mitgliedsverbände:

"Die Bahn bleibt!", Salzwedel

Förderverein Ostheide-Elbe-Bahn e. V.

Freistaat Thüringen

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Landesvorstand: Ferdinand Fischer (Tel. 01 76 / 93 70 47 51), Karl Hermann Schorn, Moritz Falgowski

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Regionalverbände:

Fördervereine:

DBV-Förderverein Max- und Moritzbahn

Mitgliedsverbände:

Eisenbahnförderverein Westsachsen-Ostthüringen Friedrich List EFWO

Interessengemeinschaft Unstrutbahn e. V.

Thüringer Oberlandbahn e. V.

Baden-Württemberg

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Landesvorstand: Dipl.-Phys. Roland Morlock (Tel.: 01 77 / 8 11 77 40), Heidi Keilbach

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Regionalverbände:

Fördervereine:

Mitgliedsverbände:

Ingenieure 22

IG Verkehr Lörrach

Saarland

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Landesvorstand: Wolfgang Klapdor (Tel. 01 77 / 7 88 11 82)

Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Regionalverbände:

Fördervereine:

Mitgliedsverbände:

Plattform Mobilität Saar-Lor-Lux e. V.

Rheinland-Pfalz

logo dbv klein-Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland

Landesvorstand: Wolfgang Klapdor (Tel. 01 77 / 7 88 11 82)

Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Hessen

logo dbv klein-Landesverband Hessen

Landesvorstand: Wolfgang Klapdor (Tel. 01 77 / 7 88 11 82)

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Mitgliedsverbände:

Pro Bahn & Bus Hessen e. V.

Lumdatalbahn e. V.

Initiative zur Förderung und Erhaltung der Odenwaldbahn und ihrer Anschlussstrecken

Förderverein Werra-Fulda-Bahn e. V.

Nordhein-Westfalen

logo dbv klein-Landesverband Nordrhein-Westfalen

Landesvorstand: Michael Andres, Telefon 01 76 / 66 67 48 03

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Regionalverbände:

Fördervereine:

Mitgliedsverbände:

Schleswig-Holstein

logo dbv klein-Länderverband Nord

Landesvorstand: Stephan Genandt (01 72 / 2 70 13 69)

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Freie und Hansestadt Hamburg

logo dbv klein-Länderverband Nord

Landesvorstand: Stephan Genandt (01 72 / 2 70 13 69)

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Freie und Hansestadt Bremen

logo dbv klein-Länderverband Nord

Landesvorstand: Stephan Genandt (01 72 / 2 70 13 69)

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Niedersachsen

logo dbv klein-Länderverband Nord

Landesvorstand: Stephan Genandt (01 72 / 2 70 13 69)

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Mitgliedsverbände:

Fahrgastrat Wendland e. V.

IG Eisenbahn für Einbeck

WendenTec GmbH

Brandenburg

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Landesvorstand: N. N., Christian Schultz, Frank Böhnke

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Regionalverbände:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. (Vorsitzender: Heinz-Joachim Bona)

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. (Vorsitzender: Michael Hasse, Joachim Boltz, Robert Wähner)

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. (Vorsitzender: Karsten Müller)

Fördervereine:

DBV-Förderverein Niederlausitzer Eisenbahn e. V.

Mitgliedsverbände:

Arbeitsgemeinschaft Rheinsberger Bahnhof e. V.

Niederlausitzer Eisenbahnfreunde e. V.

Berlin

logo dbv klein-Regionalverband Berlin

Vorsitzende: Oswald Richter (Tel. 01 74 / 9 46 20 84), Gerhard J. Curth

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logo dbv klein-Regionalverband Havelland (Bezirk Spandau und Havelland, Prignitz)

Vorsitzender: Michael Hasse, Joachim Boltz

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Förderverein:

Mitgliedsverbände:

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Berlin e. V.

Berliner Fahrgastverband IGEB e. V.

Freistaat Sachsen

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Landesvorstand: Ferdinand Fischer (Tel. 01 76 / 93 70 47 51), Karl Hermann Schorn, Moritz Falgowski

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Regionalverbände:

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Fördervereine:

DBV-Förderverein Wilder Robert e. V.

 

Mitgliedsverbände:

Bahnnostalgie Muldental Dirk Kießling

Eisenbahnförderverein Westsachsen-Ostthüringen Friedrich List EFWO

Eisenbahnverein Hartmannsdorf e. V.

Freunde der Halle-Hettstedter Eisenbahn e. V.

Wisentatalbahn e. V.

Freistaat Bayern

logo dbv klein-Landesverband Bayern

Landesvorstand: Werner Clavery, Telefon 01 51 / 28 88 92 47

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Regionalverbände:

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Fördervereine:

Mitgliedsverbände:

Aktion Münchener Fahrgäste e. V.

Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e. V.

Förderverein Lokalbahn Passau - Hauzenberg e. V.

Passauer Eisenbahnfreunde e. V.

Mecklenburg-Vorpommern

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Landesvorstand: N. N., Christian Schultz, Frank Böhnke

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Regionalverbände:

Fördervereine:

Mitgliedsverbände:

Aktionsbündnis Karniner Brücke

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