AuNicht barrierefreie Haltestelle (c) 609144 original R by Andreas Hermsdorf pixelio.deswertung der Umfrage zur vollständigen Herstellung der Barrierefreiheit von ÖPNV-Haltestellen und Einbeziehung von Behindertenbeauftragten der Bundesländer

 

11.03.2020

Zum 1. Januar 2022 ist nach § 8 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) vollständig barrierefrei herzustellen. Das Gesetz spricht von der Nutzung – beschränkt also seinen Geltungsbereich nicht auf Bahnsteige oder Fahrzeuge. Das soll die Regel sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie in einem Nahverkehrsplan „konkret benannt und begründet werden. In diesen Fällen sind zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zu benennen.

Der Bahnkunden-Verband hat zum aktuellen Stand der Umsetzung in einer Online-Umfrage von Anfang Dezember 2019 bis Mitte Februar 2020 die Fahrgäste zum Mitmachen aufgerufen. 539 Personen aus allen Bundesländern haben sich beteiligt. Viele über die Umfrage hinausgehende persönliche Schilderungen und auch einige Mitteilungen von Verkehrsunternehmen haben deutlich gemacht: es besteht akuter Handlungsbedarf! Sonst ist die Vorgabe im Gesetz nicht einzuhalten.

  • 539 abgegebene Beurteilungen zu Haltestellen im Bus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Bereich
  • 150 Haltestellen sind heute schon vollständig barrierefrei erreichbar oder ein Umbau ist terminiert.
  • 389 Haltestellen sind nicht vollständig barrierefrei (Bahnsteig, Fahrzeug oder beide sind nicht zugänglich).

Daneben gab es noch eine Abfrage bei den Behindertenbeauftragten der Bundesländer, ob sie in die Planungen mit einbezogen wurden und wie sie die Umsetzung sehen. 11 Bundesländer haben überhaupt nicht geantwortet.

Die Umfrage ist nicht repräsentativ. Dennoch drücken die Antworten eine Tendenz aus: Der Termin ist nicht zu schaffen, zu groß ist die Zahl der nicht barrierefreien Haltestellen.
So haben sich die Kommunen seit September 2014 auf die Strategie verlegt, die im Gesetz als Ausnahme vorgesehen ist: die Beschreibung im Nahverkehrsplan, warum eine bestimmte Barrierefreiheit nicht herzustellen ist: „„Barrierefreiheit“ bleibt auch weiter ein Prozess der Annäherung an ein Ideal und ein Kompromiss zwischen den Bedürfnissen unterschiedlicher Gruppen von Menschen. Eine Freiheit von Hemmnissen für alle Formen von Behinderungen ist realistischerweise nicht zu erreichen.“ (Quelle: Barrierefreiheit im ÖPNV – Hinweise für die Aufgabenträger zum Umgang mit der Zielbestimmung des PbefG, 26.09.2014, Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV).

behindertFür die Umsetzung und Einhaltung der Terminierung im PbefG fühlt sich keine Stelle so richtig zuständig. Der Schwarze Peter wird weitergereicht: die Bundesregierung sieht für die Umsetzung die Bundesländer in der Pflicht,die Bundesländer weisen auf die Zuständigkeit der Kommunen hin und die Kommunen haben weder Planungskapazitäten noch Finanzen. Sie erwarten, dass ihnen von den Bundesländern bzw. aus dem BMVI die Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das BMVI verweist auf die Regionalisierungsmittel, die auch zur Erfüllung dieser Aufgabe ausgereicht würden.

Worüber wir überrascht waren: auch in vielen Spitzenverbänden der Behinderten scheint das Versäumen des Termins zum Umbau kein großes Thema zu sein. Kein der von uns darauf aufmerksam gemachten Sozial- und Behindertenverbände hat uns geantwortet.

So werden die Betroffenen diejenigen sein, die das Dilemma auszubaden haben. Sie werden auch nach dem 1. Januar 2022 im ÖPNV Menschen zweiter Klasse sein, wenn ihnen die Nutzung von Straßenbahn und Bus verwehrt wird.

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den einzelnen Vertragsstaaten wird nach Artikel 12 Absatz 4 regelmäßig überprüft. Nach unserem Kenntnisstand soll die nächste nationale Prüfung in Deutschland 2021 stattfinden. Es ist damit zu rechnen, dass Deutschland im Ergebnis wieder ein schlechtes Zeugnis ausgestellt wird.


2020 03 04 barrierefrei nicht und ja

2020 03 04 barrierefrei gesamt bundesland

 

2020 03 04 barrierefrei arten bundesland


Nicht geantwortet haben

fahne bayernBayern wappen berlinBerlin wappen brandenburgBrandenburg fahne bremenBremen
wappen hamburgHamburg wappen hessenHessen wappen mecklenburg vorpommern wappen clker free vectorMecklenburg-Vorpommern rheinland pfalzRheinland-Pfalz
saarlandSaarland sachsenSachsen wappen sachsen anhaltSachsen-Anhalt

 

 


wappen deutschland paul brennan

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bürgerservice (Nachtrag 20.3.2020)

 

Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Zum ÖPNV im Sinne des PBefG gehört gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 PBefG die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen (Oberleitungsbusse) und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als Straßenbahnen gelten grundsätzlich auch Hoch- und Untergrundbahnen (vgl. § 4 Absatz 1 und 2 PBefG). Eisenbahnen gehören nicht zum ÖPNV i. S. d. PBefG.

Die Aufgabenträgern (i. d. R die Kommunen) und die Länder können von der Zielvereinbarung in § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG folgende Ausnahmen regeln:

  • Die Aufgabenträger können Ausnahmen von der Frist im Nahverkehrsplan konkret benennen (§ 8 Absatz 3 Satz 4 PBefG).
  • Die Länder haben die Möglichkeit, den Zeitpunkt abweichend festzulegen sowie Ausnahmetatbestände zu bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen, soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist (§ 62 Absatz 2 PBefG).

Für den Vollzug des PBefG sind ausschließlich die Bundesländer zuständig. Hintergrund ist die im Grundgesetz angelegte Trennung zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz. Eingriff- und Weisungsrechte des Bundes gegenüber den Bundesländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen bestehen nicht. Durch den regelmäßigen Austausch mit unseren Kollegen im Bund-Länder-Fachausschuss haben wir aber den Eindruck gewinnen können, dass eine Anpassung der Nahverkehrspläne derzeit erfolgt bzw. bereits erfolgt ist. Darüber hinaus ist der Ausführungszeitraum (01.01.2022) heute auch noch nicht abgelaufen.

Wenn Sie nähere Informationen zum Umsetzungsstand in Erfahrung bringen möchten, empfehle ich Ihnen, sich an die jeweiligen Landesverkehrsministerien zu wenden oder – wenn Ihnen das einfacher erscheint – die kommunalen Verbandsvertretungen anzuschreiben. Aus unserer Sicht würde sich zum Beispiel ein Schreiben an den Deutschen Städtetag, den Deutschen Landkreistag oder den Deutschen Städte- und Gemeindebund anbieten.

 


wappen deutschland paul brennan

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Jürgen Dusel

 

Frage: Welchen Stellenwert messen Sie dem vollständigen barrierefreien Umbau zu?

Die Schaffung von Barrierefreiheit im öffentlichen Personennah- und fernverkehr ist ein Schwerpunkt bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Barrierefreiheit nutzt allen Menschen, älteren Menschen, Müttern und Vätern mit Kinderwagen, Reisenden mit Gepäck und Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Daher sind Investitonen in Barrierefreiheit Investitionen in die Zukunft einer vielfältigen und solidarischen Gesellschaft.

Umfassende Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen ist eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und altersbedingten Beeinträchtigungen. Es werden qualitativ hochwertige bedarfs- und flächendeckende und barrierefreie Angebote im Nah- und Fernverkehr des öffentlichen Personenverkehrs benötigt. Dem ÖPNV sowie dem Schienenverkehr kommen in diesem Zusammenhang zentrale Rollen zu, sind sie doch für viele Menschen - ob mit oder ohne Behinderung - die entscheidenden Fortbewegungsmittel im Alltag und auf Reisen. Dafür müssen noch erheblich mehr strukturelle Änderungen und finanzielle Anstrengungen erfolgen.

Es müssen umgehend in Zusammenarbeit mit den Ländern erheblich mehr Maßnahmen ergriffen und mehr öffentliche finanzielle Mittel investiert werden. Die Schaffung echter Teilhabe und damit auch umfassender Barrierefreiheit ist nach Auffassung des Beauftragten eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der Bund, Länder und Kommunen gemeinsam in der Verantwortung sind.

 

Frage: Sind oder waren Sie an der Erarbeitung von bundesweit gültigen Richtlinien/Empfehlungen/Standards beteiligt, um möglichst einen einheitlichen Umbau zu erreichen? Wenn ja: welche sind das?

Was unter dem Begriff der Barrierefreiheit zu verstehen ist, richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach den Bedürfnissen der Zielgruppe. Anhaltspunkte liefern bestehende Regelwerke und DIN-Normen. Letztere sind jedoch nicht verpflichtend. Die gesetzlichen Vorgaben belassen gewisse Spielräume für regionale Lösungsansätze. Die Umsetzung der im Personenbeförderungsgesetz genannten Zielbestimmung erfordert daher die Entwicklung einer gemeinsamen Zielvorstellung, ein abgestimmtes Handeln sowie eine offene Diskussion aller Beteiligten, wie die gesetzlichen und politischen Vorgaben konkret umzusetzen sind.

Konkrete technische Festlegungen für den Bereich der Eisenbahnen enthält die Technische Spezifikation Interoperabilität „Passagiere mit eingeschränkter Mobilität“ (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität - TSI PRM). Demgegenüber verweisen die entsprechenden Regelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf das Erfordernis zur Einbringung von Hilfeleistungen Bahnhöfen und in Zügen sowie auf die Informationspflicht der EVU, der Fahrkartenverkäufer oder der Reiseveranstalter über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste. Bezüglich der Zugänglichkeit wird auf die Pflicht zur Einhaltung der TSI PRM verwiesen. Die Regelwerke unterliegen einem kontinuierlichen bedarfsbezogenen Anpassungsprozess in den jeweils zuständigen Gremien. Die Beteiligung des Beauftragten in den jeweiligen Anpassungsprozess ist gesetzlich vorgeschrieben. Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Verordnungen nur für den Eisenbahnverkehr gelten, der Straßenbahnverkehr ist von den Verordnungen nicht erfasst.

 

Frage: Gibt es gemeinsame Arbeitsgruppen mit den zuständigen Ministerien und ggf. Landesbehörden?

Gemäß der föderalen Struktur in Deutschland liegt die Zuständigkeit für Planung, Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs bei den Ländern und Kommunen. Bei der Koordination von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Infrastruktur und Fahrzeuge des Schienenpersonennahverkehr kommt daher den Ländern eine zentrale Rolle zu. Die Festlegungen des entsprechenden ÖPNV-Angebotes erfolgt vor Ort durch die zuständigen Aufgabenträger und aufgrund der Ziele und Grundsätze, die sich aus den jeweiligen Nahverkehrsgesetzen der Länder ergeben.

Der Beauftragte setzt sich konsequent dafür ein, dass die Deutsche Bahn AG (DB) ihren gesetzlichen Auftrag zur Herstellung von Barrierefreiheit erfüllt. Dazu führt er mit dem Bahnvorstand regelmäßige Gespräche, um gleichberechtigte Reisemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen bei der Bahn zu erreichen. Allerdings sind die Eisenbahnen des Bundes seit dem Inkrafttreten der Bahnreform nicht mehr Teil der bundeseigenen Verwaltung. Vielmehr ist die DB AG ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das im gesetzlichen Rahmen nach eigenwirtschaftlichen Gesichtspunkten selbstständig tätig ist. Zu allen Fragen der Betriebsführung, der Geschäftsabwicklung sowie der Tarif- und gesamten Servicegestaltung entscheidet nunmehr der Vorstand der DB AG in eigener Zuständigkeit. Dies macht es natürlich für den Beauftragten schwieriger, seine Forderungen gegenüber der DB AG durchzusetzen. Insofern konzentriert sich seine politische Arbeit im Bereich der DB AG auf die grundsätzliche Verbesserung der Bahnleistungen für mobilitätseingeschränkte Reisende. Dazu gehört auch die Umsetzung der aus Artikel 52 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) herrührende Pflicht der Eisenbahnen, Programme zur barrierefreien Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen und umzusetzen. Die Deutsche Bahn AG hat sich bereits im Jahr 2005 mit dem „Programm der Deutsche Bahn AG“ eine offizielle Selbstverpflichtung auferlegt, den schrittweisen Ausbau aller Verkehrsstationen voranzutreiben. Das 3. Programm zur Barrierefreiheit der DB AG ist bis Ende 2020 gültig. Die Bemühungen der Deutschen Bahn AG, Barrierefreiheit hinsichtlich Fahrzeugen und Infrastruktur zu realisieren, werden dabei maßgeblich vom Dialog mit den vom Deutschen Behindertenrat benannten Vertretern in der Programmbegleitenden Arbeitsgruppe begleitet. Dieser Arbeitsgruppe gehören unter anderem auch Mitarbeiter seines Arbeitsstabes an. Hierdurch wird Fachkompetenz mit eingebracht, um die Maßnahmen an den spezifischen Bedürfnissen von mobilitätseingeschränkten Menschen auszurichten. Damit wird auch dem Konsultationsprinzip der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen. In regelmäßig stattfindenden Arbeitsgruppensitzungen wirken die Mitglieder der Programmbegleitenden Arbeitsgruppe an der Fortschreibung der Programme der Deutschen Bahn AG mit und stehen in Fragen der schrittweisen Herstellung von Barrierefreiheit von der Planung bis zur Umsetzung der einzelnen Vorhaben beratend zur Verfügung.

 


baden württembergBaden-Württemberg

Stephanie Aeffner

 

Vielen Dank für Ihre Initiative, mit der Sie dazu beitragen, dass wir zum 1. Januar 2020 (Anm. d. Red: gemeint müsste der 1.1.2022 sein) dem Ziel eines umfassend barrierefreien ÖPNV näher kommen.

Bei der Umsetzung dieses Ziels geht es nicht nur um programmatische Vorgaben, sondern um eine menschenrechtliche Verpflichtung. Nicht ohne Grund hat die seit nunmehr über 10 Jahren in Deutschland rechtsverbindliche UN-Behindertenrechtskonvention der persönlichen Mobilität einen eignen Artikel gewidmet. Für Menschen mit Behinderungen und in der Mobilität eingeschränkte Menschen ist ein umfassend barrierefreier ÖPNV elementare Voraussetzung für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Es darf nicht sein, dass der Beginn einer Fahrt mit Bahn oder Bus der Beginn eines Hürdenlaufs wird oder wegen vielfältiger umweltbedingter Barrieren, z.B. fehlende Aufzüge und Rampen, nicht barrierefreie Fahrzeuge, fehlendes Zwei-Sinne-Prinzip bei Leitsystemen zugleich zum abrupten Ende der geplanten Reise bzw. Fahrt wird.

Wie Sie zu Recht feststellen, sind die Aufgabenträger und damit in der Regel die Kommunen in der Verantwortung, die vollständige Barrierefreiheit herzustellen. Hierfür ist bei den Kommunen ein immenser Investitionsbedarf erforderlich. Das Land Baden-Württemberg hat daher im Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetze den Fördersatz ab 2020 zur Herstellung der Barrierefreiheit von 50 Prozent auf 75 Prozent erhöht. Damit schafft Baden-Württemberg mit diesem höheren Fördersatz Anreize für einen schnellen barrierefreien Ausbau und unterstützt so die kommunale Ebene bei dieser wichtigen Aufgabe durch den gezielten Einsatz von Fördermitteln. Ich bin mir sicher, dass sich dieser Beschleunigungseffekt auch in zeitlicher Hinsicht bei den Zielformulierungen zum Erreichen einer vollständigen Barrierefreiheit in den Nahverkehrsplänen widerspiegeln wird. Mit der erhöhten Förderung bekennt sich das Land Baden-Württemberg zur Verantwortung gegenüber seinen Städten und Gemeinden und bekräftigt den Stellenwert eines umfassend barrierefreien ÖPNV. Dies ist gut angelegtes Geld und trägt entscheidend dazu bei, dass die Weichen in Baden-Württemberg in Richtung gleichberechtigte Teilhabe im Bereich der persönlichen Mobilität gestellt sind.

 


 niedersachsenNiedersachsen

Petra Wontorra

 

Automatische Antwort: Herstellung der vollständigen Barrierefreih
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesbeauftragte ist derzeit abwesend. Unser kleines Team kann durch weitere -zum Teil langfristige -Abwesenheit von Mitarbeiterinnen derzeit Ihre Anfragen nur teilweise bearbeiten. Bei Anfragen an die Beauftragte weisen wir auch auf die Möglichkeit der neuen "Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)" hin. Die EUTB-Stellen sind seit 01.01.2018 für die unabhängige und kostenfreie Beratung von Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen eingerichtet worden. Kontakt: www.teilhabeberatung.de. Wir bemühen uns um schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer weiteren Anfragen und bitten gleichzeitig um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

 


nordrhein westfalenNordrhein-Westfalen

Claudia Middendorf

 

 

 

Meine Aufgabe als Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie Patientinnen und Patienten besteht u. a. in der Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung. Im Rahmen meiner Tätigkeit freue ich mich über politische Anregungen, Hinweise für meine Arbeit und jede Kontaktaufnahme.

Viele Menschen mit Behinderung nutzen die öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Alltag. Leider erreichen mich immer wieder Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus verschiedenen Landesteilen, die sich Hürden im öffentlichen Raum ausgesetzt sehen. Der barrierefreie Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln ist für Menschen mit Beeinträchtigung ein wichtiger Bestandteil ihrer Mobilität und damit der Teilhabe am öffentlichen Leben. Barrierefreiheit kommt dabei nicht nur Menschen mit Behinderungen zugute, sondern auch älteren Menschen oder Familien mit Kinderwagen. Ihre Umfrage zu dem Thema Barrierefreiheit an Straßenbahn-, U-Bahn- und Bushaltestellen, begrüße ich daher sehr. Mir ist es ein zentrales Anliegen, dass Barrierefreiheit als wichtiges Thema angesehen und immer wieder in den Fokus genommen wird. Dabei muss es selbstverständlich sein, dass Menschen mit Behinderung in die Prozesse und Entwicklungen von Konzepten einbezogen werden.

Barrierefreie Bahnhofe ermöglichen selbstbestimmtes Reisen. Eine unabhängige und spontane Fahrt muss für alle Menschen gewährt werden. Hierzu zählen u.a. die freie Wahlmöglichkeit der Bahnhofe, Verbindungen und Bahnsteige.

Sie fragen, wie ich in meinem Amt in den Umbauprozess seitens der Landesregierung einbezogen werde. Der Inklusionsbeirat von Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, die Landesregierung bei der Umsetzung des Aktionsplanes ,,Eine Gesellschaft für alle - NRW inklusiv" zu beraten, zu begleiten und zu unterstutzen. Zur Unterstützung der Arbeit im Inklusionsbeirat wurden Fachbeiräte mit verschiedenen Themenschwerpunkten eingerichtet. Mir obliegt die Federführung für den Fachbeirat Partizipation. Als Themenschwerpunkt für die erste Sitzung im Jahr 2020 habe ich das Thema Schienenpersonennahverkehr gewählt. Mir ist es ein Anliegen den Inklusionsbeirat u. a. im Hinblick auf Barrierefreiheit zu beraten. Auch begrüße ich es sehr, dass im kommenden Fachbeirat Barrierefreiheit, Zugänglichkeit und Wohnen, ebenfalls der Schwerpunkt auf dieser Thematik liegt. Dies verdeutlicht die Relevanz der Thematik.

Des Weiteren war es mir ein wichtiges Anliegen, dass ich am 7. November bei dem ersten 1. NRW-Mobilitatsforum im Lokschuppen in Bielefeld dabei war. An diesem Tag wurde die ,,Grundsatzvereinbarung zur Herstellung der Barrierefreiheit an allen SPNV-Stationen in NRW" vom Land NRW, den drei NRW Aufgabenträgern, der DB Station & Service AG sowie der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e. V. unterzeichnet.

Abschließend möchte ich betonen, dass die dauerhafte Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen eine Kernaufgabe unserer Gesellschaft sein muss. Dies schließt für mich, im Hinblick auf die Barrierefreiheit im Personennahverkehr ein, dass Konzepte von und mit Menschen mit Behinderung erarbeitet werden müssen. Nur so kann Barrierefreiheit umfänglich erreicht werden.

 


schleswig holsteinSchleswig-Holstein

Ulrich Hase

 

1. Der Landesbeauftragte wurde nicht einbezogen
2. Der vollständige Umbau ist elementar zur Teilhabe und ist angesichts der Regelungen durch die Behindertenrechtskonvention unausweichlich.
3. Hilfreich wären zentrale Handlungsempfehlungen für die unterschiedlichen Verantwortungsebenen, die partizipativ erstellt werden. Ergänzend sind Finanzierungsmodelle zur Hinterlegung des Umbaus zu entwickeln.

 


thüringenThüringen

Joachim Leibiger

 

Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung:
Unabhängig davon, dass wir Ihre Initiative für mehr Barrierefreiheit im öffentlichen Personenverkehr natürlich begrüßen, teilen wir Ihre Aussage „Bis zum 1. Januar 2022 ist laut § 8 Absatz 3 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz […] der öffentliche Nahverkehr vollständig barrierefrei herzustellen.“ in dieser Form nicht. §8 Abs.3 des PBefG sieht vor: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.“ Demnach handelt es sich bei der Vorgabe des PBefG u.E. in erster Linie um eine planerische Verpflichtung zu einer strategischen Nahverkehrsplanung, die unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen nachvollziehbar, detailliert und begründet darstellt, wie und inwieweit bis 2022 Barrierefreiheit für Menschen mit Mobilitäts- und Sinneseinschränkungen hergestellt werden kann.

Zu Ihren Fragen:

Sind Sie in den Umbauprozess seitens der Landesregierung einbezogen? Wenn ja, in welcher Art und mit welchem Ergebnis?
Wie bereits in der Vorbemerkung festgehalten, handelt es sich bei der Vorgabe des §8 Abs. 3 PBefG um einen Planungs- und nicht um einen Umbauprozess. Der Umbau ist „lediglich“ das Ergebnis der strategischen Planung im NVP.

Der Thüringer Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen wurde in den Planungsprozess einbezogen im Rahmen der Aufstellung des Schienennahverkehrsplans (SNVP) des Freistaates Thüringen. Da der SNVP nicht durch das PBefG berührt wird, gibt es allerdings keine Verpflichtung gemäß §8 Abs.3. Unabhängig davon wurde die Barrierefreiheit im SNVP Thüringen umfänglich berücksichtigt.

Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne der kommunalen bzw. regionalen Aufgabenträger ist der Thüringer Landesbeauftragte nicht beteiligt, hierfür sind die kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zuständig. Natürlich steht der Landesbeauftragte über die bei ihm angesiedelte Koordinierungsstelle Barrierefreiheit den kommunalen Beauftragten für fachliche Beratungen zur Seite.

Bei Umbauplanungen von Zugangsstellen zum SPNV wird die Koordinierungsstelle Barrierefreiheit beim Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in Einzelfällen beteiligt, insbesondere wenn es aufgrund der Örtlichkeit Abweichungen vom Stand der Technik (u. a. TSI PRM / DIN 18040-3) gibt oder für Stellungnahmen in Bezug zur auszuführenden Bahnsteighöhe in Verbindung mit den eingesetzten Fahrzeugen (Stichwort 55 cm oder 76 cm).

Generell sind aber bei vom Freistaat Thüringen geförderten Umbauplanungen im SPNV und im ÖPNV die kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen. Dies wurde bis Ende 2019 durch die „Richtlinie zur Förderung von Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen“ sichergestellt. Seit Anfang 2020 gelten folgende neu aufgelegten Förderrichtlinien:

- Richtlinie zur Förderung von betrieblichen Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen (RL-ÖPNV- Unternehmensförderung), Inkrafttreten am 1.1.2020

- Richtlinie zur Förderung von kommunaler Verkehrsinfrastruktur in Thüringen (RL-KVI), Inkrafttreten am 1.1.2020

In diesen Richtlinien wurde auch das bisherige Verfahren der ÖPNV-Förderung beibehalten und die Rolle des Landesbeauftragten insofern gestärkt, als dass er nun anzuhören ist, wenn die Gebietskörperschaft nicht über einen kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen verfügt:
„Das Vorhaben berücksichtigt die Anforderungen an Barrierefreiheit. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen anzuhören und insbesondere bei der Gestaltung der baulichen Anlagen und bei der weiteren Realisierung des Vorhabens einzubinden. Die kommunalen Beauftragten können den Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen in ihre Prüfung einbeziehen. Verfügt die Gebietskörperschaft nicht über einen kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen, ist stattdessen der [Landes]beauftragte […] für Menschen mit Behinderungen anzuhören. Dabei sind die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen und die DIN 18040-3 zu beachten sowie bei Vorhaben nach 2.3 zusätzlich die Checklisten „Mindeststandards für Barrierefreiheit“ (siehe Nr. 4.2.3). Die Anwendung dieser Regeln sowie die Einbeziehung des zuständigen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen sind vom Zuwendungsempfänger im Antragsverfahren zu erklären. Die Stellungnahme des kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen ist Bestandteil der Antragsunterlagen (siehe Anlage 2.2.1).“ (RL-KVI Punkt 4.1.4)

Welchen Stellenwert messen Sie dem vollständigen barrierefreien Umbau zu?

Der Thüringer Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen misst der Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV und SPNV einen hohen Stellenwert zu. Die Herstellung barrierefreier Mobilitätsketten ist dabei zentral für eine durchgehend barrierefreie Nutzung „von Tür zu Tür“. Der Freistaat Thüringen fördert den barrierefreien Umbau von Haltestellen sowie die Anschaffung von barrierefreien Fahrzeugen bereits seit vielen Jahren. Im Jahr 2007 wurde zudem das Förderverfahren optimiert und neben der Pflicht zur Beteiligung der kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen auch ein neues Instrument zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Barrierefreiheit“ eingeführt (vgl. auch Punkt 1): Seither sind die unter Beteiligung des Landesbeauftragten von der Fachhochschule Erfurt erstellten „Checklisten für einen barrierefreien ÖPNV“ verpflichtend im Verfahren anzuwenden und vom kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zu unterzeichnen sowie Abweichungen von den dort aufgeführten Standards zu begründen. Dies gewährleistet weitgehend einheitliche Standards der Barrierefreiheit im Thüringer ÖPNV.

Welche Möglichkeiten sehen Sie, den Umbau- und Anpassungsprozess derart zu beschleunigen, dass bei Nichteinhalten der Frist 1. Januar 2022 zumindest in den Nahverkehrsplänen der spätere Umbau mit einem hinterlegten Zeitplan erfolgt?

Eine explizite Verpflichtung, bei Nichteinhalten der Frist 1. Januar 2022 in den Nahverkehrsplänen einen Zeitplan für das weitere Vorgehen über 2022 hinaus aufzustellen, sehen wir grundsätzlich als zielführend an. Wobei dies u.E. auf Grundlage von §8 Abs.3 PBefG eigentlich heute schon gemacht werden müsste. Hier wird aber ein zentrales Problem des NVP deutlich: Die Verbindlichkeit von Nahverkehrsplänen ist zu gering. D.H. dass keine Umsetzungsverpflichtung von den im NVP verankerten Maßnahmen besteht und auch eine unzureichende Ausformulierung bzw. das Nichteinhalten von §8 Abs. 3 PBefG im NVP i. d. R. nicht sanktioniert werden. Zumal der NVP von den Aufgabenträgern aufgestellt wird, also i. d. R. von den Landkreisen, der Umbau von Haltestellen aber oftmals in der Planungshoheit der Kommunen liegt. Diesbezüglich würden Maßnahmen auf Bundesebene, die in einem verbindlicheren NVP münden, zielführend für einen beschleunigten bzw. zumindest verlässlicheren Umbau sein.

Weitere Probleme des beschleunigten Umbaus sind die Entwicklung der Baupreise in den letzten 5 Jahren sowie die Kapazitätsengpässe in der Planungs- und Baubranche. Daneben können manche Kommunen ihren Eigenanteil von 20 % nicht aufbringen. Zumindest bei dem letztgenannten Punkt könnten die Bundesländer insofern Einfluss nehmen, als dass der Eigenanteil betroffener Kommunen über Förderprogramme gedeckt werden könnte. Der Freistaat Thüringen hat dies in 2019 im Rahmen eines Förderprogramms für Kommunen prinzipiell ermöglicht.

 


Fazit

Sowohl die zahlenmäßige Bestandsaufnahme zum Umbau der Haltestellen als auch das offensichtliche Desinteresse der mit der Interessenvertretung befassten staatlichen Stellen sowie vieler Behindertenverbände ist enttäuschend. Dennoch wird sich der Deutsche Bahnkunden-Verband im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben weiterhin um die Zusammenarbeit bemühen, um eine möglichst zeitnahe Erfüllung der vollständigen Barrierefreiheit zu erreichen.

 


Links

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Die UN-Behindertenrechtskonvention

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

Zielvereinbarungsregister nach BGG

Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

TSI-PRM

 

 

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