Die strafrechtliche Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein in Deutschland ist ein Anachronismus, der dringend überdacht werden muss. Seit 1935 – eingeführt im Kontext der NS-Gesetzgebung, die das sogenannte "Beförderungserschleichen" unter Strafe stellte und drei Jahre später in der „Verordnung gegen Volksschädlinge“ mündete – droht hierfür als Ultima Ratio auch heute noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wie aus der Zeit gefallen diese Regelung heute ist, macht schon alleine die Einordnung in das damalige Strafgesetzbuch deutlich. Das damalige „Erschleichen freien Eintritts“ ist zwischen „Beschimpfung der NSDAP“, „Unzucht zwischen Männern“, „Unbefugtes Uniformtragen. Falsche Namensangabe“ eingeordnet.
Nach Angaben des Vereins Freiheitsfonds e. V. werden im Jahr etwa 9.000 Menschen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verein hat ermittelt, dass 87 % der Betroffenen Arbeitslos sind, 15 % keinen festen Wohnsitz haben und 15 % suizidgefährdet sind. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen aus dem Gefängnis freizukaufen. Mit Spenden in Höhe von über 1,4 Millionen Euro konnten seit 2021 1.679 Menschen freigekauft werden. Wer meint, dass der Gefangenenfreikauf 1989 endete, irrt!
„Schwarzfahren“ – eher kein rassistischer Ursprung
Wer einen rassistischen Hintergrund vermutet, liegt nach überwiegender Meinung der Fachwelt falsch. „Schwarzfahren“ stammt wohl aus dem Rotwelsch. Dort bedeutete schwarz so etwas wie verboten, illegal. Gleiches gilt übrigens auch für den Schwarzmarkt, das schwarz arbeiten oder blau machen.
Eine never ending story
Im Oktober 1965 berichtete die NWZ über Kosteneinsparungen bei der Bundesbahn, die durch reduzierte Kontrollen an Bahnsteigsperren erreicht wurden. Inoffizielle Schätzungen gaben an, dass weniger als drei Prozent der Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein reisten. Stattdessen wurden sogenannte „Springschaffner“ eingesetzt, die überraschend im Zug kontrollierten. In der DDR war das Fahren ohne Bezahlung ebenfalls ein Problem, besonders im Straßenbahnverkehr, da Fahrscheinautomaten auch ohne Geldeinwurf funktionsfähig waren, obwohl der Fahrschein gültig war.
Sachlichkeit in der Debatte tut not!
Unter rot-gelb-grün fand am 19. Juni 2023 eine Öffentliche Anhörung im Deutschen Bundestag statt. Die Bundestagsfraktion „Die Linke“ hatte einen Gesetzentwurf eingebracht (Bundestags-Drucksache 20/2081) mit dem Titel „Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein“. Erst mit dieser Anhörung gelang durch die geladenen 9 Sachverständige, fernab aller Stammtischparolen und Meinungsbildung mit der Grundlage des eigenen Baugefühls, eine umfassende und sachliche Diskussion über die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein.
Die Argumente
Die Befürworter der Beibehaltung der Strafbarkeit stützen ihre Argumente auf die Verfassungsrelevanz des Tatbestands, die Notwendigkeit zum Schutz des öffentlichen Verkehrsnetzes und die Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht. Sie betonen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, das Ultima-Ratio-Prinzip sowie die soziale Schädlichkeit der Handlungen. Die Justiz sei nicht durch Bagatellkriminalität überlastet, und die Zahl der Inhaftierungen sei gering. Die Strafbarkeit diene der Durchsetzung rechtsstaatlicher Normen, nicht der Regelung sozialer Beziehungen.
Kritiker der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrausweis argumentieren mit sozialer Gerechtigkeit, praktischer Umsetzbarkeit und hohen Kosten der Strafverfolgung. Sie sehen verfassungsrechtliche Bedenken und betonen, dass einkommensschwache Menschen besonders betroffen sind. Eine Inhaftierung verschlechtert ihre finanzielle und persönliche Lebenssituation. Die Strafe sei nicht verhältnismäßig zur Tat, da sie zu einer Spirale aus Anzeigen, Geldstrafen und Gefängnis führe.
Wer ist betroffen?
Menschen mit geringem Einkommen müssen Haftstrafen antreten, wenn sie Geldstrafen für Delikte wie Schwarzfahren nicht zahlen können, was zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt. Medienberichte zeigen Fälle von Obdachlosen, Alleinerziehenden und jungen Erwachsenen, die wegen nicht zahlbarer Strafen inhaftiert werden, während absichtliche Schwarzfahrer meist finanziell in der Lage sind, die Strafen zu begleichen. Die Haft dient nicht der Bestrafung des ursprünglichen Delikts, sondern der Nichtzahlung der Geldstrafe.
Deutliche Ungleichbehandlung
Die strafrechtliche Einordnung wird besonders fragwürdig, wenn man sie mit anderen Formen der Leistungsinanspruchnahme ohne Zahlung vergleicht. Der Falschparker blockiert öffentlichen Raum, gefährdet Verkehrsteilnehmende und beansprucht Infrastruktur, für die er bezahlen müsste, aber nicht bezahlt hat – und erhält höchstens ein Bußgeld. Wer ohne Fahrschein fährt, handelt hingegen strafbar. Diese Differenzierung ist weder verhältnismäßig noch sachlich nachvollziehbar. Sie trifft zudem selektiv: Wer ein Auto besitzt, kann eine Parkgebühr "vergessen" und bleibt im Ordnungswidrigkeitenbereich; wer auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, riskiert bei gleichartigem Versäumnis den Eintritt in das Strafregister.
Abschreckende Wirkung? Ein Mythos
Die Begründung für den Straftatbestand lautet seit Jahrzehnten auf Abschreckung. Die Empirie widerlegt diesen Anspruch nachdrücklich. Die Schwarzfahrerquote in Deutschland unterscheidet sich nicht signifikant von Ländern, in denen das Fahren ohne Fahrschein als Ordnungswidrigkeit oder zivilrechtliches Delikt geahndet wird. Die Kriminalisierung erreicht also nicht ihr behauptetes Ziel – sie kostet lediglich erhebliche staatliche Ressourcen für Ermittlung, Verfolgung und Vollstreckung und zerstört im Einzelfall Existenzen durch den Eintrag ins Führungszeugnis und den damit verbundenen Ausschluss vom Arbeitsmarkt.
Die Realität
Regelmäßig werden bundesweit durch Staatsanwaltschaften mit Zustimmung der Gerichte Ermittlungen gegen Ersttäter und Bagatellfälle eingestellt (§ 153a „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“), weil das öffentliche Interesse als sehr gering eingestuft wird.
Aktuell verzichten 13 Städte bereits auf generell Strafanzeigen, ohne dass die Schwarzfahrerzahlen dort steigen.
Fragwürdige Definition
Die juristische Fachwelt ist sich (was nicht weiter verwunderlich ist!) gar nicht einig, ob es sich tatsächlich um ein „Erschleichen“ handelt, dass eine „Täuschung“ voraussetzt. Denn das Täuschen kann nur ein aktives Handeln sein. Häufig gibt es an den Stationen und Haltestellen keine Hindernisse oder Barrieren, die das aktive Täuschen voraussetzt. Hier hilft man sich mit der Definition der „stillschweigenden Täuschung“. An vielen Fahrzeugen haben die Verkehrsunternehmen deshalb Hinweise angebracht: „Beförderung nur mit gültigem Fahrausweis“, um damit ihre Rechtsposition wenigstens etwas zu verbessern.
Anders dagegen verhält sich der, der über Zugangssperren klettert, mit Falschgeld zahlen will oder einen gefälschten Fahrschein vorzeigt. Aber das ist im Rahmen der Diskussion um die Entkriminalisierung unstrittig.
Was spricht für die Einordnung als Ordnungswidrigkeit?
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Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung
Die strafrechtliche Einordnung verstößt gegen das Übermaßverbot (Art. 20 III GG). Falschparker, die in dem Sinne genauso öffentliche Leistungen (bewirtschafteter Parkraum) ohne Bezahlung nutzen, werden als Ordnungswidrigkeit behandelt. Die Sanktionierung des Fahrens ohne Fahrschein – bei vergleichbarem Unrechtsgehalt – ist weder sachlich noch systematisch begründbar.
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Ressourceneinsatz der Justiz
Strafverfahren binden erhebliche staatliche Kapazitäten: Staatsanwaltschaften, Gerichte, Rechtspfleger, Vollzug. Jeder Tag in einer Vollzugsanstalt kostet im Durchschnitt mehr als 200 Euro. Der Aufwand für die Verfolgung von Ordungswidrigkeiten ist wesentlich geringer.
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Fragliche Abschreckung
Studien zeigen keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Strafschärfe und Schwarzfahrerquote. Die Strafbarkeit trifft selektiv Personen mit geringem oder ohne Einkommen. Bei unbezahlbarer Geldstrafe droht Ersatzfreiheitsstrafe – ein Mechanismus, der Armut straft, nicht das Verhalten.
Unsere Forderung: Entkriminalisierung
Wir fordern die Bundesregierung auf, § 265a StGB abzuschaffen. Das Fahren ohne Fahrschein soll einheitlich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Die Beibehaltung des Straftatbestands dient weder der Prävention noch der Verhältnismäßigkeit. Die Einstufung stammt aus der NS-Zeit. Sie fördert soziale Ausgrenzung. Eine Straftat sollte nur dann vorliegen, wenn Kontrollmechanismen wie Drehkreuze oder Zugangskontrollen umgangen werden. Die Ansicht von Sachverständigen in der Öffentlichen Anhörung hat überzeugt. Demnach handelt es sich um ein schlichtes Vertragsverletzungsdelikt zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Täter.
Exkurs I
Erschleichen von Leistungen
Der Begriff bezeichnet im deutschen Strafrecht das arglistige Herbeiführen einer Leistung durch Täuschung, ohne dass ein Tauschgeschäft zustande kommt oder verbindliche Zahlungspflichten begründet werden.
Die Rechtsprechung hat den Täuschungsbegriff weit ausgedehnt, teils bis zur Fiktion einer stillschweigenden Täuschung durch bloßes Einsteigen. Diese Ausweitung ist dogmatisch und umstritten, da sie den spezifischen Unrechtsgehalt des Betrugsstrafrechts – die Manipulation des Entschlusses eines anderen durch bewusste Täuschung – verwässert. Sie dient faktisch der Absicherung des Straftatbestands gegenüber verfassungsrechtlichen Bedenken (Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG), indem ein scheinbar enges Tatbestandsmerkmal (Täuschung) de facto entkernt wird.
Exkurs II
Reichsgesetzblatt Jahrgang 1935, Teil 1, Seite 842
§ 265 a Automatenmissbrauch, Erschleichen freien Eintritts
"Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
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