Digitale Fahrgastinformationen müssen digital barrierefrei sein. Das bedeutet, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Bedarfen, Einschränkungen oder Behinderungen zugänglich sein müssen. Diese Anforderung gilt für Informationen im öffentlichen Raum. Dazu zählen Angebote in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen und in Fahrzeugen. Die Anforderung gilt auch für Informationen, die über digitale Medien wie Websites oder Apps veröffentlicht werden.
Unsere Forderungen beziehen sich auf die Gestaltung im öffentlichen Raum. Dabei sind gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Dazu gehört insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Barrierefreiheit. Zudem gelten technische Standards. Dazu zählen EN 301549 für digitale Barrierefreiheit, EN 17161 für universelles Design und EN 17210 für bauliche Umgebungen.
Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und kompatibel sein. Diese vier Punkte bilden die Grundprinzipien der digitalen Barrierefreiheit. Dabei sind die Bedürfnisse von Menschen mit Einschränkungen im Sehen, Hören, in der Motorik oder bei der kognitiven Verarbeitung zu berücksichtigen. Kognitive Erfordernisse umfassen etwa den Bedarf an leichter Sprache. Das 2- oder Mehr-Sinne-System ist zu beachten. Ist eine Information für einen Sinneskanal nicht wahrnehmbar, muss sie über einen anderen Weg zugänglich sein. Kompatibilität bedeutet, dass technische Schnittstellen zu Hilfsmitteln der betroffenen Personengruppen vorhanden sein müssen. Dazu gehören etwa Kopfhörer zum Vorlesen oder die T-Spule für Hörgeräte.
Konkret zusätzlich zur baulichen Barrierefreiheit
Fahrgastinformationen müssen sowohl akustisch als auch schriftlich bereitgestellt werden. Diese Pflicht gilt für allgemeine Hinweise, etwa zum regulären Fahrplan. Sie gilt zudem für spontane Ereignisse wie Verspätungen, Gleisänderungen oder Zugausfälle. Besonders wichtig ist die Information bei Gefahren- und Notfallsituationen.
Technische Einrichtungen wie Fahrkartenautomaten, Selbstbedienungs- und Informationsterminals müssen den oben genannten Standards entsprechen. Diese Anforderung gilt auch für elektronische Anzeigen in Bahnhöfen und Fahrzeugen. Die Gestaltung von Farben, Kontrasten, Schriftarten und Schriftgrößen muss den Standards folgen. Die Anzeigen sind so anzubringen, dass sie für alle räumlich gut zugänglich und lesbar sind. Sie dürfen nicht zu weit von der Augenhöhe entfernt sein. Die Informationen sind nach dem Mehr-Sinne-Prinzip – also über mehrere Sinne wie Sehen und Hören – verfügbar zu machen. Dies umfasst akustische Auskünfte oder die Bereitstellung in leichter Sprache. Wenn möglich, sind die Informationen auch in Gebärdensprache, etwa durch Avatare, anzubieten. Die Genauigkeit, Qualität und Aktualität der Informationen sind zu gewährleisten.
Weiterführende Informationen zum aktuellen Stand:
https://www.riffreporter.de/de/gesellschaft/barrierefreie-bahnhoefe-deutschland-bestandsaufnahme-missstaende
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