Besteht ein Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch für vom Streik betroffene Fahrgäste? In den vergangenen Tagen haben sich mit dieser Frage vermehrt Fahrgäste an den DBV-Landesverband gewandt. Immerhin hatte der Streik der vergangenen Woche über 127 Stunden gedauert, wobei bereits viele Stunden vor und auch noch nach dem Streik Züge ausfielen.

Hat der Berufspendler aus Angermünde nach Berlin (Monatskartenpreis 162 €) oder der aus Falkenberg (Jahresabo 947 €) einen Erstattungs- und Entschädigungsanspruch, wenn er an vier Tagen der letzten Woche nur auf langen Umwegen, gar nicht oder nur mit dem eigenen Pkw zur Arbeit nach Berlin kam? Immerhin müsste doch dem Preis für die Monats- und Jahreskarte auch ein gewisses Leistungsangebot gegenüberstehen?!

Dr. Wilfried Ruppert, im Bundesverband für den Verbraucherschutz zuständig: "Bundesweit richten sich die Ansprüche nach den Beförderungsbedingungen des Unternehmens oder Verbundes, bei dem der betroffene Fahrgast seine Monats- oder Jahreskarte gekauft hat und nach der tatsächlichen Betroffenheit. Wer sich vor dem Streikaufruf eine Monats- oder Jahreskarte gekauft hat, wusste da noch nicht, dass ein Streik bevorsteht und wie lange dieser dauert."

Deshalb empfiehlt der Landesverband allen Fahrgästen, die sich vor dem Streikaufruf eine Monats- oder Jahreskarte (auch im Abo!) gekauft haben, einen formlosen Antrag bei dem Verkehrsunternehmen zu stellen, bei dem sie ihren Fahrschein gekauft haben und ihren Erstattungsanspruch möglichst detailliert und nachvollziehbar zu begründen. Dr. Ruppert: "Wer zum Beispiel mit dem Auto zur Arbeit als Mitfahrer mitgenommen wurde und keine anderen Fahrtalternativen mit Bahn und Bus hatte, sollte den Fahrer als Zeugen benennen."

Fahrgäste, die mit der Antwort oder mit der Erstattungsangebot nicht zufrieden sind, können sich anschließend an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (www.soep-online.de) wenden.

Grundsätzlich sieht der Landesverband auch die Verkehrsunternehmen und den Verkehrsverbund in der Pflicht, über die gültigen Erstattungs- und Entschädigungsregelungen zu informieren.

 

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